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Nordrhein-Westfalen

Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG)
Vom 18. November 2008 *)

§ 19 Mittel der Überwachung

(1) Wird festgestellt, dass ein Betreiber, die Einrichtungsleitung oder die Beschäftigten die Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht erfüllen, soll die zuständige Behörde zunächst den Betreiber über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. Die Beratung findet auf Wunsch des Betreibers an einem gesonderten Termin statt, wenn der Betreiber einen Vertreter der Vereinigung, der er angehört, hinzuziehen will. Die Möglichkeit der Beteiligung einer Verbandsvertretung besteht auch an den Prüfungen nach § 18 Abs. 1. Mit dieser Beratung soll zugleich eine Anhörung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden werden, sofern die zuständige Behörde eine Anordnung beabsichtigt.

(2) Werden festgestellte oder drohende Mängel nicht abgestellt, können gegenüber dem Betreiber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Bewohner und zur Durchsetzung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten erforderlich sind. Kann aufgrund der festgestellten Mängel die Betreuung weiterer Bewohner nicht sichergestellt werden, kann für einen bestimmten Zeitraum die Aufnahme weiterer Bewohner untersagt werden. Wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen, ist der Betrieb einer Betreuungseinrichtung zu untersagen.

(3) Sind in einer Einrichtung mit pflegerischer Betreuung Mängel festgestellt worden, die eine gegenwärtige Gefahr für die Bewohner darstellen, so führt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung auf Ersuchen der zuständigen Behörde eine Qualitätsprüfung nach den Vorschriften des Elften Buches des Sozialgesetzbuches durch. Das zuständige Ministerium wirkt darauf hin, dass die Einzelheiten des Verfahrens durch Vereinbarung der Kommunen mit den Landesverbänden der Pflegekassen geregelt werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht bis zum 31. Dezember 2010 zustande, wird das zuständige Ministerium ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Dem Betreiber kann die weitere Beschäftigung der Einrichtungsleitung, eines Beschäftigten oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.

(5) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen und der Betreiber keine neue geeignete Einrichtungsleitung eingesetzt, kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der Betreuungseinrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Betreibers eine kommissarische Einrichtungsleitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre sonstigen Befugnisse nicht ausreichen. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Betreiber mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Einrichtungsleitung bestimmt. Die kommissarische Einrichtungsleitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Einrichtungsleitung.

(6) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Betreiber

a)

die Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,

b)

Anordnungen zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,

c)

Personen entgegen einem Beschäftigungsverbot beschäftigt oder gegen § 10 Abs. 1 oder 3 oder gegen eine nach Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung verstößt.

(7) Vor Aufnahme des Betriebs einer Betreuungseinrichtung ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund eine Anzeigepflicht besteht.

(8) Anfechtungsklagen gegen Mittel der Überwachung haben keine aufschiebende Wirkung.

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts und zur Änderung von Landesrecht