(1) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich Verwaltungsvorschriften zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zu diesem Gesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu erlassen.
(2) Die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend bei der Erbringung der Leistungen nach § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(3) § 116 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.