Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG) § 11Geschäftsführung
Die Geschäftsführung der Akademie der Künste wird nach Maßgabe der Satzung unter Leitung des Präsidenten oder der Präsidentin durch hauptamtliche Beauftragte für die Bereiche Programm, Archiv und Verwaltung wahrgenommen.