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Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

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  Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Arten der Deckungsvorsorge
  § 2 Haftpflichtversicherung
  § 3 Sonstige finanzielle Sicherheit
  § 4 Umfang der Deckungsvorsorge
  § 5 Nachweis der Deckungsvorsorge, Mitteilungen und Anzeigen
  § 6 Auflagen
Zweiter Abschnitt
 Deckungssummen
  § 7 Deckungssumme und Regeldeckungssumme
  § 8 Umgang und Beförderung
  § 8a Beförderung von Kernmaterialien
  § 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes
  § 9 Reaktoren
  § 10 Schiffsreaktoren
  § 11 Sonstige Kernanlagen
  § 12 Stilllegung von Kernanlagen
  § 12a Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung
  § 13 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
  § 14 (weggefallen)
  § 15 Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung
  § 16 Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall
  § 17 (weggefallen)
  § 18 Deckungssumme bei mehrfachem Umgang
  § 19 Abrundung der Deckungssumme
Dritter Abschnitt
 Schlussvorschriften
  § 20 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge
  § 21 (weggefallen)
  § 22 (Inkrafttreten)
  Anlage 1 Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro
  Anlage 2 Regeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro
  Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2)
Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro
  Anlage 4 (zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1)
Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro
  Anlage 5 (zu § 8a Absatz 2)
Festlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser Übereinkommens
  Anlage 6 (zu § 12a Absatz 1)
Aktivitätsbezogene Festlegungen zum Ausschluss von Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens