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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 46 Gebühren für das Visum

An Gebühren sind zu erheben
 1. a) für die Erteilung eines Flughafentransitvisums
oder eines Schengen-Visums (Kategorien "A", "B"
und "C"), auch für mehrmalige Einreisen sowie
bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im
Fall der Ausstellung an der Grenze 60 Euro,
b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form
eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 60 Euro
zuzüglich 1 Euro
pro Person,
2. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im
Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 1
Buchstabe a und b
bestimmten Gebühren
3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im
Bundesgebiet über drei Monate hinaus als
nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 4
bestimmte Gebühr,
4. für die Erteilung eines nationalen Visums
(Kategorie "D"), auch für mehrmalige Einreisen 60 Euro,
5. für die Verlängerung eines nationalen Visums
(Kategorie "D") 25 Euro,
6. für die Erteilung eines nationalen Visums bei
gleichzeitiger Erteilung als einheitliches
Visum (Kategorie "D" und "C") die in Nummer 1
Buchstabe a
bestimmte Gebühr.