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Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

AVAVGDV 22

Ausfertigungsdatum: 11.05.1967

Vollzitat:

"Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) vom 11. Mai 1967 (BGBl. I S. 531), die durch Artikel 55a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 55a G v. 24.12.2003 I 2954

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Fußnote

Überschrift: AVAVG aufgeh. durch § 249 Nr. 1 AFG; 22. DV weiter in Kraft gem. § 242 Abs. 3 AFG; weiterhin in Kraft gem. u. nach Maßgabe d. Art. 81 G 860-3/1 v. 24.3.1997 I 594 (AFRG)

(+++ Textnachweis ab: 20.5.1967 +++)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Siebente Änderungsgesetz zum AVAVG vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 266), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken
1.
bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,
2.
bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,
3.
bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,
4.
bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.
Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.