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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
1.
die Bezeichnung von Abfällen,
2.
die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.
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