zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesbeamtengesetz (BBG)
§ 84
Jubiläumszuwendung
Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular