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Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BeiratsV

Ausfertigungsdatum: 11.11.1971

Vollzitat:

"Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1801), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.12.2003 I 2848

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 20.11.1971 +++)
(+++ Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 2 +++)

Die V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II Eingangssatz EinigVtr v. 31. 8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft getreten.
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
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§ 1 Errichtung des Beirates

Bei dem Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ein Beirat für Ausbildungsförderung errichtet.
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§ 2 Mitglieder des Beirates

Dem Beirat gehören an
1.
vier Vertreter aus den Lehrkörpern der Ausbildungsstätten,
2.
fünf Vertreter aus dem Kreis der Auszubildenden,
3.
zwei Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften,
4.
je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
5.
ein Vertreter der Elternschaft,
6.
vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung,
7.
zwei Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
8.
ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit,
9.
ein Vertreter des Deutschen Studentenwerkes e.V..
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§ 3 Berufung und Dauer der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Beirates werden von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung in der Regel für die Dauer von 4 Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 2, die den Kreis der Schüler vertreten, werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 1, 2 und 6 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die übrigen Mitglieder mit seiner Zustimmung berufen.
(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Erklärung gegenüber einem Mitglied dessen Mitgliedschaft vorzeitig beenden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren.
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§ 4 Aufgaben des Beirates

Der Beirat berät das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Gesetzes durch gutachtliche Stellungnahmen.
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§ 5 Geschäftsordnung

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.
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§ 6 Geschäftsführung

Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit