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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Betriebsverfassungsgesetz
§ 105
Leitende Angestellte
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.
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