(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
- 1.
die Binnenfischerei,
- 2.
die Teichwirtschaft,
- 3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- 4.
die Imkerei,
- 5.
die Wanderschäferei,
- 6.
die Saatzucht,
- 7.
der Pilzanbau,
- 8.
die Produktion von Nützlingen,
- 9.
die Weihnachtsbaumkulturen.