(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
- 1.
die Binnenfischerei,
- 2.
die Teichwirtschaft,
- 3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- 4.
die Imkerei,
- 5.
die Wanderschäferei,
- 6.
die Saatzucht.
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.