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Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

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  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Allgemeine Bestimmungen
  § 1 Ziele des Gesetzes
  § 2 Geltungsbereich
  § 3 Begriffsbestimmungen
  § 4 Allgemeine Pflichten
Abschnitt 2
 Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
  § 5 Ausnahmen von der Anwendung
  § 6 Arbeitsplatzausschreibung
  § 7 Bewerbungsgespräche
  § 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen
  § 9 Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern
  § 10 Fortbildung, Dienstreisen
Abschnitt 3
 Gleichstellungsplan
  § 11 Zweck
  § 12 Erstellung
  § 13 Inhalt
  § 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe
Abschnitt 4
 Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit
  § 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen
  § 16 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben
  § 17 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg
  § 18 Verbot von Benachteiligungen
Abschnitt 5
 Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertreterin und Vertrauensfrau
  § 19 Wahl, Verordnungsermächtigung
  § 20 Bestellung
  § 21 Anfechtung der Wahl
  § 22 Vorzeitiges Ausscheiden
  § 23 Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung
  § 24 Rechtsstellung
  § 25 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten
  § 26 Aufgaben der Stellvertreterin und der Vertrauensfrau
  § 27 Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten
  § 28 Schutzrechte
  § 29 Ausstattung
  § 30 Zusammenarbeit und Information
  § 31 Verschwiegenheitspflicht
  § 32 Form der Mitwirkung und Stufenbeteiligung
  § 33 Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren
  § 34 Gerichtliches Verfahren
  § 35 Fragerecht
  § 36 Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 6
 Sonderregelungen, Statistik, Bericht und Übergangsbestimmungen
  § 37 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
  § 38 Statistik, Verordnungsermächtigung
  § 39 Bericht
  § 40 Übergangsbestimmung