Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) § 56Rechtsweg
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 55 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Fußnote
(+++ § 56: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 HSeeZG +++)