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(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums des Innern für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
1.
Höchstalter für die Einstellung:
§ 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23;
2.
Probezeit:
§ 10 Abs. 2, § 23;
3.
Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung:
§ 10 Abs. 6 Satz 2, § 11 Abs. 3;
4.
Beförderung während der Probezeit oder innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung:
§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2;
5.
Mindestbewährungszeit für Beförderungen:
§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 2;
6.
Anstellung während der Probezeit:
§ 10 Abs. 6 Satz 3.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 10 Abs. 6 Satz 2 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.