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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV)
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
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