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Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden 1, 2,

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  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 3 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung
  § 3a Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung
  § 3b Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung
  § 3c Schadstoff- und Fremdstoffminimierung
  § 4 Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter
  § 5 Anforderungen an Gemische
  § 5a Rückstellprobe
  § 6 Beschränkungen und Verbote der Aufbringung
  § 7 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen sowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen
  § 8 Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung
  § 9 Bodenuntersuchungen
  § 9a Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
  § 10 Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
  § 11 Nachweispflichten
  § 12 Ausnahmen für Kleinflächen
  § 12a Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung
  § 13 Ordnungswidrigkeiten
  § 13a Bestimmungen für bestehende Anlagen
  § 13b Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen
  § 14 Inkrafttreten
  Anhang 1 (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8,
§ 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1)
Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe
  Anhang 2 (zu § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 7)
Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
  Anhang 3 (zu § 2a Absatz 7, § 4 Absatz 9)
Vorgaben zur Analytik (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen)
  Anhang 4 (zu § 11 Absatz 2)
Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung
  Anhang 5 (zu Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile
„Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung“, Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c)