Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG) § 12Angestellte, Arbeiter
Auf die Angestellten und Arbeiter der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.