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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG)
§ 3
Organe
(1) Organe der Bundesanstalt sind der Präsident und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
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