Es wird übertragen
- 1.
der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
- 2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis A 15.