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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt (BMFSFJBVABesBeihUnffAnO)
§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden

Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Besoldung und der Beihilfe wird dem Bundesverwaltungsamt widerruflich übertragen, soweit Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bundesministerium) oder einer nachgeordneten Behörde des Bundesministeriums ist und das Bundesministerium die Maßnahme nicht selbst getroffen hat.