Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit für die individuell zurechenbaren Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMG - BMGBGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BMGBGebV

Ausfertigungsdatum: 24.09.2021

Vollzitat:

"Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.3.2024 I Nr. 109

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1.
Betäubungsmittelgesetz,
2.
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung,
3.
Grundstoffüberwachungsgesetz,
4.
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1737 (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1737 (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6.
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission (ABl. L 162 vom 27.6.2015, S. 12; L 185 vom 14.7.2015, S. 31; L 125 vom 18.5.2017, S. 75) in der jeweils geltenden Fassung,
7.
Arzneimittelgesetz,
8.
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 712/2012 (ABl. L 209 vom 4.8.2012, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
9.
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
10.
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
10a.
Tierarzneimittelgesetz,
10b.
Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung,
11.
Hämophilieregister-Verordnung,
12.
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
13.
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/112 (ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
14.
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
15.
Infektionsschutzgesetz,
16.
Gendiagnostikgesetz,
17.
Stammzellgesetz,
18.
Bundeskrebsregisterdatengesetz,
19.
Medizinal-Cannabisgesetz.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2) Die Gebühren- und Auslagentatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage nichts Anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung festgelegt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Übergangsvorschrift

(1) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden.
(2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4393 - 4454;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Inhaltsübersicht
 
Abschnitt  1Betäubungsmittelgesetz und Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Abschnitt  2Grundstoffüberwachungsgesetz, Verordnung (EG) Nr. 273/2004, Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011
Abschnitt  3Arzneimittelgesetz
Abschnitt  4Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
Abschnitt  5Verordnung (EU) Nr. 536/2014
Abschnitt  6Richtlinie 2001/83 EG
Abschnitt  6aTierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6
Abschnitt  7Hämophilieregister-Verordnung
Abschnitt  8Verordnung (EU) 2017/745
Abschnitt  9Verordnung (EU) 2017/746
Abschnitt 10Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
Abschnitt 11Infektionsschutzgesetz
Abschnitt 12Gendiagnostikgesetz
Abschnitt 13Stammzellgesetz
Abschnitt 14Bundeskrebsregisterdatengesetz
Abschnitt 15Medizinal-Cannabisgesetz
 
Abschnitt 1
 
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
 
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG 
1.1Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BtMG) und Betriebsstätte 
1.1.1Anbau einschließlich Gewinnung240
1.1.2Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden480
1.1.2.1Wenn die hergestellten Betäubungsmittel ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden240
1.1.3Binnenhandel590
1.1.3.1Befristete Einmalerlaubnis, wenn gleiche Betäubungsmittel innerhalb von zwölf Monaten nicht wiederholt gehandelt werden295
1.1.3.2Jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als8 850
1.1.4Außenhandel einschließlich Binnenhandel1 040
1.1.4.1Befristete Einmalerlaubnis, wenn gleiche Betäubungsmittel innerhalb von zwölf Monaten nicht wiederholt gehandelt werden520
1.1.4.2Jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als15 600
1.2Für jede der nachfolgenden Vekehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder er ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt 
1.2.1Anbau einschließlich Gewinnung190
1.2.1.1Anbau von Papaver somniferum bis zu 10 m² durch Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zierzwecken oder zur nicht gewerblichen Samengewinnung95
1.2.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)190
1.2.3Erwerb190
1.2.3.1Wenn mehrere in den Anlagen I bis III zu § 1 Absatz 1 BtMG aufgeführte Betäubungsmittel umfasst sind, insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als8 850
1.2.3.2Wenn mehrere ausschließlich in den Anlagen II und III zu § 1 Absatz 1 BtMG aufgeführte Betäubungsmittel umfasst sind, insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als4 425
1.2.3.3Wenn mehrere ausschließlich in der Anlage I zu § 1 Absatz 1 BtMG aufgeführte Betäubungsmittel umfasst sind, insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als4 425
1.2.4Abgabe190
1.2.5Einfuhr190
1.2.6Ausfuhr190
1.3Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je ausgenommener Zubereitung (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 BtMG) und Betriebsstätte 
1.3.1Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden480
1.3.1.1Wenn die hergestellten ausgenommenen Zubereitungen ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden240
1.3.1.2Wenn sie ausschließlich wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt190
1.3.2Einfuhr500
1.3.2.1Bei einer befristeten Einmalerlaubnis, wenn gleiche ausgenommene Zubereitungen innerhalb von zwölf Monaten nicht wiederholt eingeführt werden250
1.3.2.2Wenn sie ausschließlich wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt190
1.3.3Ausfuhr500
1.3.3.1Bei einer befristeten Einmalerlaubnis, wenn gleiche ausgenommene Zubereitungen innerhalb von zwölf Monaten nicht wiederholt ausgeführt werden250
1.3.3.2Wenn sie ausschließlich wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt190
2Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 BtMG 
2.1Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes250
2.2Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer Apotheke oder eines Apothekenbetreibers110
3Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 8 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 3 BtMG 
3.1Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener ZubereitungenDie unter Nummer 1
für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 3 BtMG festgelegte Gebühr
3.2Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers50 Prozent der unter Nummer 1 für die
Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 3 BtMG festgelegten Gebühr
3.3Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes50 Prozent der unter Nummer 1 für die
Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis festgelegten Gebühr
4Änderung der Erlaubnis nach § 8 Absatz 3 Satz 3 BtMG je Betriebsstätte 
4.1Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung90
4.2Änderung einer Erlaubnis zum Anbau von Papaver somniferum bis zu 10 m² durch Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zierzwecken oder zur nicht gewerblichen Samengewinnung, je Änderung45
4.3Änderung einer Erlaubnis für den Anbau von Papaver somniferum zu gewerblichen Zierzwecken oder zur gewerblichen Samengewinnung, je Änderung95
4.4Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung190
5Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 BtMG erteilten befristeten Erlaubnis25 Prozent der unter Nummer 1 für die
Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis festgelegten Gebühr
6Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 BtMG190
7Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 BtMG150
8Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 BtMG660 bis 15 000
9Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1 BtMAHV, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 BtMAHV oder einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 BtMAHV, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung70
9.1Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1 BtMAHV oder einer Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 BtMAHV, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung35
10Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 BtMG, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück60
11Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 
11.1Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte50 bis 500
11.2Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind50 bis 250
11.3Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch)500 bis 5 000
12Auslagen 
12.1Kosten für Dienstreisen im Fall der Nummer 8In tatsächlich
entstandener Höhe
12.2Kosten für Zustellungen im WiderspruchsverfahrenIn tatsächlich
entstandener Höhe
 
Abschnitt 2
 
Grundstoffüberwachungsgesetz, Verordnung (EG) Nr. 273/2004,
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011
 
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005je Grundstoff und je Betriebsstätte110
2Neuerteilung einer Erlaubnis nach Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 je Grundstoff und je Betriebsstätte110
3Registrierung nach Artikel 3 Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005je Grundstoff und je Betriebsstätte110
4
a)
Erteilung oder Neuerteilung einer Erlaubnis für wissenschaftliche oder analytische Zwecke ohne wirtschaftliche Zwecksetzung je Grundstoff und je Betriebsstätte oder
b)
Erteilung einer Registrierung für wissenschaftliche oder analytische Zwecke ohne wirtschaftliche Zwecksetzung je Grundstoff und je Betriebsstätte
55
5Genehmigung 
5.1Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
je Grundstoff
100
5.2
a)
Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder
b)
Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011
jeweils je Grundstoff
100
5.3Gebühr in den Fällen der Nummern 5.1 und 5.2, wenn der Warenwert weniger als das doppelte der dort jeweils genannten Gebühr beträgt50
5.4
a)
Ausstellung einer Zweitausfertigung von einer Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005,
b)
einer Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder
c)
einer Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011
Jeweils 50 Prozent
der entsprechenden Gebühr nach den Nummern 5.1, 5.2
oder 5.3
5.5Verlängerung der Geltungsdauer einer Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nummer 111/2005 gemäß Artikel 25 Satz 2 der Verordnung (EG) Nummer 111/200550 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nummer 5.1
oder 5.3
5.6Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 gemäß Artikel 18 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/200550 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nummer 5.2
oder 5.3
6Auslagen 
6.1Kosten für Zustellungen im WiderspruchsverfahrenIn tatsächlich
entstandener Höhe
 
Abschnitt 3
 
Arzneimittelgesetz
 
Tabelle 1
 
Vorbemerkung:
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
Bekannter Stoff:
Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 AMG vorliegen.
Neuer Stoff:
Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 AMG vorliegt.
Vollständige Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Unterlagen eines Vorantragstellers gemäß § 24b Absatz 1 AMG.
Teilweise Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen.
Dublette:
Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Arzneimittel desselben Antragstellers, dessen Zulassung oder Registrierung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Bezugnahme nach § 24a AMG:
Bezugnahme desselben Antragstellers oder eines anderen Antragstellers mit Zustimmung des Vorantragstellers auf alle Unterlagen einschließlich der Qualitätsunterlagen eines zugelassenen Arzneimittels nach § 24a AMG.
Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.
Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für ein identisches Arzneimittel.
 
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Nationale Zulassung eines Arzneimittels gemäß § 25 Absatz 1 AMG 
1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 
1.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme52 500
1.1.2Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff bei teilweiser Bezugnahme, soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt34 600
1.1.3Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme24 600
1.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 
1.2.1Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme22 100
1.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/bei teilweiser Bezugnahme, soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt19 600
1.2.3Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme16 000
1.2.4Zulassung einer Dublette sowie Zulassung mit Bezugnahme gemäß § 24a AMG2 300
1.3Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
1.3.1Zulassung einer Serie6 200
1.3.2Zulassung einer gleichartigen Serie2 900
1.4Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels, das nicht nach § 105 Absatz 1 AMG als zugelassen gilt 
1.4.1Mit einem Importland2 300
1.4.2Jedes weitere Importland im Zulassungsantrag, zusätzlich zur Nummer 1.4.1250
1.5Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das der Zulassungspflicht nur unterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen behandelt ist, oder Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das bereits zugelassen ist oder als zugelassen gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf die Behandlung mit ionisierenden Strahlen erfolgt 
1.5.1Grundgebühr4 600
1.5.2Werden zeitgleich mehrere Anträge desselben Antragstellers für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel des gleichen Herstellers eingereicht, die sich in der Stärke unterscheiden, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung2 300
1.6Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.2.3, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm jeweils 5 000
2Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP1 ) gemäß § 25b Absatz 2 AMG 
2.1Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Nummern 1.1 bis 1.3 
2.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 
2.1.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme48 600
2.1.1.2Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme38 800
2.1.1.3Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme26 200
2.1.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 
2.1.2.1Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme25 900
2.1.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme23 100
2.1.2.3Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme19 900
2.1.3Zulassung eines Arzneimittels im Repeat Use Verfahren (weiteres MRP nach Abschluss eines MRP nach Nummer 2.1 für zusätzliche EU-Mitgliedstaaten) 
2.1.3.1Mit neuem Stoff19 400
2.1.3.2Mit bekanntem Stoff14 800
2.1.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
2.1.4.1Zulassung einer Serie10 000
2.1.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie4 900
2.2Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
2.2.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 
2.2.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme17 500
2.2.1.2Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme15 100
2.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 
2.2.2.1Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme14 200
2.2.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme11 900
2.2.3Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
2.2.3.1Zulassung einer Serie5 800
2.2.3.2Zulassung einer gleichartigen Serie3 500
2.3Beteiligung des Umweltbundesamtes 
2.3.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2.3, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm jeweils 5 000
2.3.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.3 bis 2.2.2.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm jeweils 3 700
3Zulassung eines Arzneimittels im dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b Absatz 1 und 3 AMG 
3.1Mit Deutschland als RMS 
3.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 
3.1.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme92 800
3.1.1.2Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme67 700
3.1.1.3Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme46 700
3.1.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 
3.1.2.1Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme44 200
3.1.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme39 400
3.1.2.3Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme33 100
3.1.3Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
3.1.3.1Zulassung einer Serie15 000
3.1.3.2Zulassung einer gleichartigen Serie7 300
3.2Mit Deutschland als CMS 
3.2.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 
3.2.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme20 300
3.2.1.2Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme16 700
3.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 
3.2.2.1Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme16 500
3.2.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme14 500
3.2.3Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
3.2.3.1Zulassung einer Serie5 700
3.2.3.2Zulassung einer gleichartigen Serie3 200
3.3Beteiligung des Umweltbundesamtes 
3.3.1Gebühr, um die sich die jeweilige Gebühr nach den Nummern 3.1.1.1 bis 3.1.2.3 erhöht, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird7 100
3.3.2Gebühr, um die sich die jeweilige Gebühr nach den Nummern 3.2.1.1 bis 3.2.2.2 erhöht, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird4 000
4Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes gemäß § 25 Absatz 5a AMG, soweit nicht bereits von den Nummern 2 oder 3 erfasst 
4.1Erstellung eines Beurteilungsberichtes 
4.1.1Zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff22 400
4.1.2Zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff14 000
4.2Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes 
4.2.1Zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff8 700
4.2.2Zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff5 800
4.3Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes zu einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zu den unter Nummern 4.1 oder 4.2 genannten Gebühren4 500
5Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Absatz 3 AMG 
5.1Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff 
5.1.1Grundgebühr, ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt5 900
5.1.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung2 900
5.2Verlängerung vollständig auf der Grundlage eines von der zuständigen Bundesoberbehörde bekannt gemachten Musters 
5.2.1Grundgebühr2 200
5.2.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung1 400
5.3Verlängerung eines parallelimportierten Arzneimittels 
5.3.1Grundgebühr2 000
5.3.2Mit Wechsel der Bezugszulassung im Rahmen des Verlängerungsverfahrens2 500
5.3.3Verlängerung in einem verkürzten Verfahren, soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt50 Prozent der für die jeweilige Verlängerung nach den Nummern 5.1.1 bis 5.2.2 vorgesehenen Gebühr
6Verlängerung einer Zulassung im MRP oder im dezentralisierten Verfahren (DCP) nach § 31 Absatz 3 AMG 
6.1Mit Deutschland als RMS 
6.1.1Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt9 600
6.1.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 6.1.1 für die erste Verlängerung, je weitere Verlängerung4 200
6.2Mit Deutschland als CMS 
6.2.1Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt4 000
6.2.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 6.2.1 für die erste Verlängerung, je weitere Verlängerung2 000
6.2.3Verlängerung in einem verkürzten Verfahren, soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt50 Prozent der für die jeweilige Verlängerung nach den Nummern 6.1.1 bis 6.2.2 vorgesehenen Gebühr
7Prüfung von Anzeigen nach § 29 AMG und Entscheidung über die Zustimmung zu Anzeigen nach § 29 AMG 
7.1Änderungen nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 AMG mit Ausnahme der in den Nummern 7.2, 7.3, 7.4 und 7.12 genannten Änderungen2 000
7.2Änderungen nach § 29 Absatz 1 oder Absatz 2b sowie Absatz 2a Nummer 5 AMG mit Ausnahme der in den Nummern 7.6 und 7.7 genannten Änderungen, sowie die Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimport, sofern die Zulassungen sowohl für das Importarzneimittel im Herkunftsland als auch für die Bezugszulassung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Nummer 2 (Verfahren der gegenseitigen Anerkennung) oder Nummer 3 (dezentralisiertes Verfahren) erteilt worden sind300
7.3Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimport, wenn die Zulassung für die Bezugszulassung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Nummer 1 (nationale Zulassung) erteilt worden ist400
7.4Wechsel der Bezugszulassung bei parallelimportierten Arzneimitteln oder Anzeige eines weiteren Importlandes, sofern dies zu einer erneuten Gesamtbewertung der Zulassung führt560
7.5Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige eines Mitvertriebs oder örtlichen Vertreters, Anzeige eines parallelimportierten Arzneimittels nach § 105 AMG, Streichung wirksamer Bestandteile240
7.6Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse des Zulassungsinhabers, Herstellers, Mitvertreibers oder örtlichen Vertreters, Änderung der Firma oder der Rechtsform, Änderung der Pharmakovigilanz-Stammdatendokumentation, je Zulassung140
7.7Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse des Zulassungsinhabers, Änderung der Firma des Zulassungsinhabers oder ihrer Rechtsform, sofern die jeweilige Änderung alle Zulassungen des Zulassungsinhabers gleichzeitig betrifft und getrennt von anderen Änderungsanzeigen in einer Anzeige eingereicht wird, unbeschadet der Anzahl der Zulassungen140
7.8Änderung der Bezeichnung des Arzneimittels500
7.9Anzeigen nach § 29 Absatz 1a, 1f und 1g AMG100
7.10Änderungsmitteilungen nach § 29 Absatz 1b und 1c AMG100
7.11Anzeigen nach § 29 Absatz 1e AMG100
7.12Zustimmungspflichtige Änderungen nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 AMG 
7.12.1Änderungen nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 AMG, wenn es sich um die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indikation in demselben Therapiegebiet handelt 
7.12.1.1Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt7 400
7.12.1.2Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt2 400
7.12.2Änderung nach § 29 Absatz 2a AMG, die zur Feststellung der Neuzulassungspflicht nach § 29 Absatz 3 AMG führt2 400
7.13Änderung der Texte von Gebrauchs- und Fachinformation in Anpassung an einen von der zuständigen Bundesoberbehörde oder der Europäischen Kommission bekannt gemachten Text, je Zulassung430
7.14Bei mehreren gleichzeitig in einer Anzeige eingereichten Änderungen für ein Arzneimittel mit Ausnahme von Änderungen nach den Nummern 7.7 bis 7.11 sowie der Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimporten 
 
a)
für die Änderung mit der nach den Nummern 7.1 und 7.2, 7.4 bis 7.6, 7.12 und 7.13 höchsten vorgesehenen Gebühr
a)
Die für diese Änderung vorgesehene Gebühr nach den Nummern 7.1 und 7.2, 7.4 bis 7.6, 7.12 und 7.13
 
b)
für jede weitere Änderung
b)
50 Prozent der für
die jeweilige Änderung vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 7.1 und 7.2, 7.4 bis 7.6, 7.12 und 7.13
 
c)
Höchstgrenze
c)
Gebühr nach
Nummer 1.2.3
7.15Ermäßigung der jeweils vorgesehenen Gebühr, wenn die Änderung in Anpassung der Packungsbeilage an Ergebnisse der Konsultation mit Patienten-Zielgruppen nach § 22 Absatz 7 Satz 2 AMG erfolgtUm 25 Prozent
7.16Ermäßigung der jeweils vorgesehenen Gebühr, wenn gleichzeitig identische Änderungsanzeigen zu mehreren Arzneimitteln eingereicht werden mit Ausnahme von Änderungen nach den Nummern 7.7, 7.10 und 7.11 
 
a)
zu zwei Arzneimitteln
b)
zu drei Arzneimitteln
c)
zu vier Arzneimitteln
d)
zu fünf Arzneimitteln
e)
zu sechs Arzneimitteln
f)
zu sieben und mehr Arzneimitteln
a)
Um 25 Prozent
b)
Um 30 Prozent
c)
Um 35 Prozent
d)
Um 40 Prozent
e)
Um 45 Prozent
f)
Um 50 Prozent
7.17Höchstgrenze für die Gebühr bei identischen Änderungen zu mehreren Arzneimitteln, wenn die Änderungen getrennt von anderen Änderungen in einer Anzeige eingereicht werden, mit Ausnahme von Änderungen nach den Nummern 7.4, 7.5, 7.7 bis 7.11 und 7.14 sowie der Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimporten.11 500
8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß §§ 38, 39 AMG in Bezug auf homöopathische Arzneimittel 
8.1Nationales Registrierungsverfahren 
8.1.1Registrierung6 400
8.1.2Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,je weitere Registrierung2 100
8.1.3Registrierung einer Dublette oder gleichartigen Serie1 600
8.1.4Registrierung eines parallel importierten Arzneimittels1 600
8.2Registrierung eines Arzneimittels im MRP gemäß § 39 Absatz 2a AMG 
8.2.1Mit Deutschland als RMS, zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Nummern 8.1.1 bis 8.1.4 
8.2.1.1Registrierung11 800
8.2.1.2Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung5 900
8.2.1.3Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je Registrierung2 900
8.2.2Mit Deutschland als CMS 
8.2.2.1Registrierung7 100
8.2.2.2Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung3 500
8.2.2.3Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je Registrierung2 100
8.3Registrierung eines Arzneimittels im DCP 
8.3.1Mit Deutschland als RMS 
8.3.1.1Registrierung18 200
8.3.1.2Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung8 000
8.3.1.3Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung4 500
8.3.2Mit Deutschland als CMS 
8.3.2.1Registrierung10 200
8.3.2.2Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung4 000
8.3.2.3Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung2 200
8.4Verlängerung einer Registrierung nach § 39 Absatz 2c AMG 
8.4.1Verlängerung einer Registrierung, Grundgebühr2 700
8.4.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung oder Parallelimport1 400
8.4.3Verlängerung einer Registrierung in einem verkürzten Verfahren, soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt50 Prozent der für die jeweilige Verlängerung nach den Nummern 8.4.1 und 8.4.2 vorgesehenen Gebühr
8.5Verlängerung einer Registrierung im MRP oder im DCP 
8.5.1Mit Deutschland als RMS 
8.5.1.1Verlängerung einer Registrierung3 300
8.5.1.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung1 700
8.5.2Mit Deutschland als CMS 
8.5.2.1Verlängerung einer Registrierung, Grundgebühr1 500
8.5.2.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung800
8.5.3Verlängerung einer Registrierung in einem verkürzten Verfahren, soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt50 Prozent der für die jeweilige Verlängerung nach den Nummern 8.5.1 bis 8.5.2.2 vorgesehenen Gebühr
8.6Prüfung von Änderungen einer Registrierung nach § 39 Absatz 2b AMG und Entscheidung über die Zustimmung zu Änderungen einer Registrierung nach § 39 Absatz 2b AMG 
8.6.1Änderungen nach § 39 Absatz 2b AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 2a Nummer 1 bis 4 AMG mit Ausnahme der in den Nummern 8.6.2, 8.6.3 und 8.6.4 genannten Änderungen2 000
8.6.2Änderungen nach § 39 Absatz 2b Satz 1 AMG sowie nach § 39 Absatz 2b AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5 AMG mit Ausnahme der in den Nummern 8.6.5 und 8.6.6 genannten Änderungen, in Verbindung mit § 29 Absatz 2b AMG sowie die Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimport300
8.6.3Anzeige eines weiteren Importlandes, sofern dies zu einer erneuten Gesamtbewertung der Registrierung führt560
8.6.4Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige eines Mitvertriebs oder örtlichen Vertreters, Anzeige eines parallelimportierten Arzneimittels nach § 105 AMG, Streichung wirksamer Bestandteile240
8.6.5Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse des Registrierungsinhabers, Herstellers, Mitvertreibers oder örtlichen Vertreters, Änderung der Firma oder der Rechtsform, Änderung der Pharmakovigilanz-Stammdatendokumentation, je Registrierung140
8.6.6Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse des Registrierungsinhabers, Änderung der Firma des Registrierungsinhabers oder ihrer Rechtsform, sofern die jeweilige Änderung alle Registrierungen des Registrierungsinhabers gleichzeitig betrifft und getrennt von anderen Änderungsanzeigen in einer Anzeige eingereicht wird, unbeschadet der Anzahl der Registrierungen140
8.6.7Änderung der Bezeichnung des homöopathischen Arzneimittels500
8.6.8Anzeigen nach § 39 Absatz 2b in Verbindung mit § 29 Absatz 1a AMG100
8.6.9Anzeigen nach § 39 Absatz 2b in Verbindung mit § 29 Absatz 1e AMG100
8.6.10Änderung nach § 39 Absatz 2b AMG, die zur Feststellung der Neuregistrierungspflicht nach § 39 Absatz 2b Satz 4 AMG führt2 400
8.6.11Bei mehreren gleichzeitig in einer Anzeige eingereichten Änderungen für ein Arzneimittel, mit Ausnahme von Änderungen nach den Nummern 8.6.6 bis 8.6.9 sowie der Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimporten 
 
a)
für die Änderung mit der nach den Nummer 8.6.1 bis 8.6.5 und 8.6.10 höchsten vorgesehenen Gebühr
a)
Die für diese Änderung vorgesehene Gebühr nach den Nummern 8.6.1 bis 8.6.5 und 8.6.10
 
b)
für jede weitere Änderung
b)
50 Prozent der für
die jeweilige Änderung vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 8.6.1 bis 8.6.5 und 8.6.10
 
c)
Höchstgrenze
c)
Gebühr nach
Nummer 8.1.1
8.6.12Ermäßigung der vorgesehenen Gebühr, wenn gleichzeitig identische Änderungsanzeigen zu mehreren Arzneimitteln eingereicht werde mit Ausnahme der in den Nummern 8.6.6 und 8.6.9 genannten Änderungen 
 
a)
zu zwei Arzneimitteln
b)
zu drei Arzneimitteln
c)
zu vier Arzneimitteln
d)
zu fünf Arzneimitteln
e)
zu sechs Arzneimitteln
f)
zu sieben und mehr Arzneimitteln
a)
Um 25 Prozent
b)
Um 30 Prozent
c)
Um 35 Prozent
d)
Um 40 Prozent
e)
Um 45 Prozent
f)
Um 50 Prozent
8.6.13Höchstgrenze der vorgesehenen Gebühr bei identischen Änderungen zu mehreren Arzneimitteln, wenn die Änderungen getrennt von anderen Änderungen in einer Anzeige eingereicht werden, mit Ausnahme der in den Nummern 8.6.4, 8.6.6, 8.6.7 und 8.6.9 genannten Änderungen sowie bei der Anzeige jedes weiteren Importlandes bei ParallelimportenGebühr nach
Nummer 8.1.1
8.7Anordnung des befristeten Ruhens der Registrierung nach § 39 Absatz 2d AMG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 AMG, wenn die Anordnung nicht auf einem Antrag des pharmazeutischen Unternehmers beruht30 bis 5 000
8.8Gestattung einer Ausnahme gemäß § 39 Absatz 2c Satz 2 AMG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG, je Registrierung210
8.9
a)
Erhöhung der Grundgebühren der Nummern 8.1.1 bis 8.1.4, 8.2.1 bis 8.3.2.3 sowie 8.4.1 bis 8.5.2.2 des Gebührenverzeichnisses bei homöopathischen Arzneimitteln mit mehr als einem Wirkstoff für jeden arzneilich wirksamen Bestandteil
a)
Um 10 Prozent
 
b)
Höchstgrenze der Gebühr nach Buchstabe a
b)
Doppelte Grund-
gebühr
9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf traditionelle pflanzliche Arzneimittel gemäß §§ 39a, 39c und 39d AMG 
9.1Nationales Registrierungsverfahren 
9.1.1Verfahren ohne Listen/Monographien 
9.1.1.1Registrierung15 600
9.1.1.2Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung6 000
9.1.1.3Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung sowie Registrierung von Dubletten2 800
9.1.2Verfahren mit Listen/Monographien 
9.1.2.1Registrierung9 900
9.1.2.2Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung5 000
9.1.2.3Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung sowie Registrierung von Dubletten2 800
9.1.3Registrierung eines parallel importierten Arzneimittels2 200
9.2Registrierung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung 
9.2.1Mit Deutschland als RMS, zusätzlich zu den Gebühren gemäß Nummer 9.1.2 
9.2.1.1Registrierung19 400
9.2.1.2Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung9 700
9.2.1.3Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung4 800
9.2.2Mit Deutschland als CMS 
9.2.2.1Registrierung11 600
9.2.2.2Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung5 700
9.2.2.3Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung3 400
9.3Registrierung eines Arzneimittels im dezentralisierten Verfahren 
9.3.1Mit Deutschland als RMS 
9.3.1.1Registrierung31 800
9.3.1.2Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung14 400
9.3.1.3Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung7 000
9.3.2Mit Deutschland als CMS 
9.3.2.1Registrierung13 900
9.3.2.2Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung5 500
9.3.2.3Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung3 100
9.4Registrierung im Fall der Durchführung eines Verfahrens nach § 39d Absatz 3 AMG, zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 9.1.16 000 bis 25 000
9.5Registrierung im Fall der Durchführung eines Verfahrens nach § 39d Absatz 4 AMG, zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 9.1.16 000 bis 25 000
9.6Verlängerung einer Registrierung nach § 39c Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 AMG 
9.6.1Verlängerung einer Registrierung6 200
9.6.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung oder Parallelimport3 100
9.6.3Verlängerung einer Registrierung in einem verkürzten Verfahren, soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt50 Prozent der für die jeweilige Verlängerung nach den Nummern 9.6.1 und 9.6.2 vorgesehenen Gebühr
9.7Verlängerung einer Registrierung im MRP oder im DCP 
9.7.1Mit Deutschland als RMS 
9.7.1.1Verlängerung einer Registrierung7 600
9.7.1.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung3 700
9.7.2Mit Deutschland als CMS 
9.7.2.1Verlängerung einer Registrierung3 400
9.7.2.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung1 700
9.7.2.3Verlängerung einer Registrierung in einem verkürzten Verfahren, soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt50 Prozent der für die jeweilige Verlängerung nach den Nummern 9.7.1.1 bis 9.7.2.2 vorgesehenen Gebühr
9.8Änderungen einer Registrierung nach § 39d Absatz 7 AMG und Entscheidung über die Zustimmung zu Änderungen einer Registrierung nach § 39d Absatz 7 AMG 
9.8.1Änderungen nach § 39d Absatz 7 AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 AMG mit Ausnahme der in den Nummern 9.8.2, 9.8.3 und 9.8.4 genannten Änderungen2 000
9.8.2Änderungen nach § 39d Absatz 7 in Verbindung mit § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5 AMG mit Ausnahme der in Nummer 9.8.5 genannten Änderungen sowie die Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimport300
9.8.3Anzeige eines weiteren Importlandes, sofern dies zu einer erneuten Gesamtbewertung der Registrierung führt560
9.8.4Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige eines Mitvertriebs oder örtlichen Vertreters, Anzeige eines parallelimportierten Arzneimittels nach § 105 AMG, Streichung wirksamer Bestandteile240
9.8.5Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse des Registrierungsinhabers, Herstellers, Mitvertreibers oder örtlichen Vertreters, Änderung der Firma oder der Rechtsform, Änderung der Pharmakovigilanz-Stammdatendokumentation, je Registrierung140
9.8.6Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse des Registrierungsinhabers, Änderung der Firma des Registrierungsinhabers oder ihrer Rechtsform, sofern die jeweilige Änderung alle Registrierungen des Registrierungsinhabers gleichzeitig betrifft und getrennt von anderen Änderungsanzeigen in einer Anzeige eingereicht wird, unbeschadet der Anzahl der Registrierungen140
9.8.7Änderung der Bezeichnung des traditionellen pflanzlichen Arzneimittels500
9.8.8Anzeigen nach § 39d Absatz 7 AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 1a AMG100
9.8.9Anzeigen nach § 39d Absatz 7 AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 1e AMG100
9.8.10Änderung nach § 39d Absatz 7 AMG, die zur Feststellung der Neuregistrierungspflicht nach § 39d Absatz 7 Satz 3 AMG führt2 400
9.8.11Änderungen nach § 39d Absatz 7 AMG, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 2b AMG, mit Ausnahme der Nummern 9.8.1 bis 9.8.10300
9.8.12Bei mehreren gleichzeitig in einer Anzeige eingereichten Änderungen für ein Arzneimittel, mit Ausnahme von Änderungen nach den Nummern 9.8.6 bis 9.8.9 sowie der Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimporten 
 
a)
für die Änderung mit der nach den Nummern 9.8.1 bis 9.8.5, 9.8.10 und 9.8.11 höchsten vorgesehenen Gebühr
a)
Die für diese Änderung vorgesehene Gebühr nach den Nummern 9.8.1 bis 9.8.5, 9.8.10 und 9.8.11
 
b)
für jede weitere Änderung
b)
50 Prozent der für
die jeweilige Änderung vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 9.8.1
bis 9.8.5, 9.8.10 und 9.8.11
 
c)
Höchstgrenze
c)
Gebühr nach
Nummer 9.1.2.1
9.8.13Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 9.8.1 bis 9.8.12, wenn die Änderung in Anpassung der Packungsbeilage an Ergebnisse der Konsultation mit Patienten-Zielgruppen nach § 22 Absatz 7 Satz 2 AMG erfolgtUm 25 Prozent
9.8.14Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 9.8.1. bis 9.8.5, 9.8.7, 9.8.8. und 9.8.10 bis 9.8.12, wenn gleichzeitig identische Änderungsanzeigen zu mehreren Arzneimitteln eingereicht 
 
a)
zu zwei Arzneimitteln
b)
zu drei Arzneimitteln
c)
zu vier Arzneimitteln
d)
zu fünf Arzneimitteln
e)
zu sechs Arzneimitteln
f)
zu sieben und mehr Arzneimitteln
a)
Um 25 Prozent
b)
Um 30 Prozent
c)
Um 35 Prozent
d)
Um 40 Prozent
e)
Um 45 Prozent
f)
Um 50 Prozent
9.8.15Höchstgrenze der vorgesehenen Gebühr bei identischen Änderungen zu mehreren Arzneimitteln, wenn die Änderungen getrennt von anderen Änderungen in einer Anzeige eingereicht werden, mit Ausnahme der in den Nummern 9.8.4, 9.8.6, 9.8.7, 9.8.9, genannten Änderungen sowie bei der Anzeige jedes weiteren Importlandes bei ParallelimportenGebühr nach
Nummer 9.1.2.1
9.9Anordnung des befristeten Ruhens der Registrierung nach § 39d Absatz 8 AMG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 AMG, wenn die Anordnung nicht auf einem Antrag des pharmazeutischen Unternehmers beruht30 bis 10 000
9.10Gestattung einer Ausnahme gemäß § 39c Absatz 3 Satz 2 AMG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG, je Registrierung210
10Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben nach § 25 Absatz 5 AMG3 000 bis 50 000
11Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen klinischer Prüfungen 
11.1Genehmigungserteilung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 AMG, § 42 Absatz 2 AMG 
11.1.1Erstmalige Vorlage eines Prüfplans zu einem Prüfpräparat in Phase I, II oder III 
11.1.1.1Grundgebühr4 100
11.1.1.2Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teilstudien nach Nummer 11.1.1 pro zusätzlicher Teilstudie, zusätzlich zur Grundgebühr970
11.1.2Nachfolgestudie eines nach Nummer 11.1.1 bewerteten Prüfpräparats in Phase I, II oder III 
11.1.2.1Nachfolgestudie ohne Neubewertung von Unterlagen1 600
11.1.2.2Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase I 
11.1.2.2.1Grundgebühr2 000
11.1.2.2.2Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teilstudien nach Nummer 11.1.2.2 pro zusätzlicher Teilstudie, zusätzlich zur Grundgebühr860
11.1.2.3Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase II oder III 
11.1.2.3.1Grundgebühr2 300
11.1.2.3.2Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teilstudien nach Nummer 11.1.2.3 pro zusätzlicher Teilstudie, zusätzlich zur Grundgebühr970
11.1.3Genehmigung einer klinischen Prüfung mit einem Prüfpräparat, das zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Marktzulassung in einem EU-Mitgliedstaat hat; die Anwendung des Prüfpräparates erfolgt innerhalb oder außerhalb der zugelassenen und in der Fachinformation ausgewiesenen Anwendungsbedingungen 
11.1.3.1Grundgebühr1 800
11.1.3.2Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teilstudien nach Nummer 11.1.3 pro zusätzlicher Teilstudie, zusätzlich zur Grundgebühr970
11.1.4Prüfung zum Nachweis der Bioäquivalenz2 300
11.1.5Genehmigung nach § 42 Absatz 3 AMG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2081), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist (GCP-V), in der jeweils geltenden Fassung, bei Vorlage ergänzender Unterlagen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern790
11.1.6Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten10 200
11.1.7Genehmigung von Änderungen nach Beginn einer klinischen Prüfung nach § 42 Absatz 3 AMG in Verbindung mit § 10 GCP-V 
11.1.7.1Genehmigungspflichtige Änderungen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern 
11.1.7.1.1Grundgebühr1 200
11.1.7.1.2Genehmigungspflichtige Änderungen, die mehrere genehmigungspflichtige Änderungen nach Nummer 11.1.7.1 enthalten, pro zusätzlicher Änderung750
11.1.7.2Sonstige Änderungen780
11.2Bewertung von Jahresberichten zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer nach § 42 Absatz 3 AMG in Verbindung mit § 13 Absatz 6 GCP-V 
11.2.1Jahresberichte zu monozentrischen klinischen Prüfungen540
11.2.2Jahresberichte zu multizentrischen klinischen Prüfungen1 100
11.2.3Jahresberichte über eine Anzahl von mehr als fünf klinischen Prüfungen mit dem gleichen Prüfpräparat2 700
11.3Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach § 42 Absatz 3 AMG in Verbindung mit § 9 Absatz 5 GCP-V (GCP-Inspektionen)5 000 bis 50 000
11.4Prüfung, Abgleich und Übermittlung der für die EudraCT-Datenbank bestimmten Angaben nach § 14 Absatz 3 GCP-V, soweit nicht durch die Nummer 11.1 erfasst270
12Bewertung von Berichten nach § 63d AMG und Überprüfungen nach § 62 Absatz 6, § 63c Absatz 4 AMG in Verbindung mit § 62 Absatz 6 AMG 
12.1Berichtsbewertung im nationalen Verfahren 
12.1.1Innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung eines Arzneimittels mit dem gleichen Wirkstoff in Deutschland1 500
12.1.2Später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung eines Arzneimittels mit dem gleichen Wirkstoff in Deutschland730
12.2Berichtsbewertung im MRP oder im dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b Absatz 3 AMG 
12.2.1Mit Deutschland als RMS 
12.2.1.1Innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung eines Arzneimittels mit dem gleichen Wirkstoff in Deutschland5 000
12.2.1.2Später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung eines Arzneimittels mit dem gleichen Wirkstoff in Deutschland1 500
12.2.2Mit Deutschland als CMS 
12.2.2.1Innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger eines Arzneimittels mit dem gleichen Wirkstoff in Deutschland1 500
12.2.2.2Später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung eines Arzneimittels mit dem gleichen Wirkstoff in Deutschland730
12.3Werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach den Nummern 12.1 und 12.2 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach den Nummern 12.1 oder 12.2 nur einmal 
12.4Gebühr für jeden weiteren identischen periodischen Bericht310
12.5Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung notwendiger Maßnahmen nach § 62 Absatz 6 AMG und § 63c Absatz 4 AMG in Verbindung mit § 62 Absatz 6 AMG5 000 bis 55 000
13Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfungen gemäß § 63f und § 63g AMG 
13.1Auf eigene Veranlassung durchgeführte nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen 
13.1.1Prüfung von Anzeigen nach § 63f Absatz 1 AMG270
13.1.2Prüfung von angeforderten Unterlagen im Fall des § 63f Absatz 1 Satz 2 AMG500 bis 4 200
13.1.3Prüfung des Abschlussberichtes300 bis 4 200
13.2Angeordnete nicht interventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen bei Durchführung der Prüfung nur im Inland 
13.2.1Genehmigung des Entwurfs des Prüfungsprotokolls nach § 63g Absatz 2 AMG500 bis 4 200
13.2.2Genehmigung wesentlicher Änderungen des Protokolls nach § 63g Absatz 3 AMG, je Änderung270
13.2.3Prüfung des Abschlussberichtes300 bis 4 200
14Prüfung von Anzeigen nach § 67 Absatz 5 AMG 
14.1Anzeigen des Inverkehrbringens oder der Beendigung des Inverkehrbringens nach § 67 Absatz 5 AMG, je Standardzulassung100
14.1.1Ausnahme bei Apotheken: Arzneitees, Ethanolmischungen, 2-Propanolmischungen, Natriumchlorid-Trägerlösung und Wasserstoffperoxid-Lösung im apothekenüblichen Rahmen, je Standardzulassung25
14.1.2Erfolgt die Anzeige der Beendigung des Inverkehrbringens über das PharmNet.Bund-Portal wird keine Gebühr erhoben. 
14.2Anzeigen von Änderungen, pro Änderung je Standardzulassung mit Ausnahme der unter Nummer 14.3 genannten Anzeigen100
14.3Anzeigen der Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse des pharmazeutischen Unternehmers, Änderung der Firma des pharmazeutischen Unternehmers oder ihrer Rechtsform, Änderung des Inhabers einer Apotheke, sofern die jeweilige Änderung alle angezeigten Standardzulassungen des pharmazeutischen Unternehmers/Apothekers gleichzeitig betrifft und getrennt von anderen Änderungsanzeigen in einer Anzeige eingereicht wird, unbeschadet der Anzahl der Standardzulassungen100
15Prüfung von Anzeigen nach § 67 Absatz 6 AMG270
16Prüfung der Mitteilungen nach § 63a Absatz 3 AMG über den Stufenplanbeauftragten140
17Anordnung einer Auflage nach § 11a Absatz 2 Satz 2, § 28, § 30 Absatz 2a Satz 2, § 39 Absatz 1 Satz 4 bis 6, § 39 Absatz 2d AMG in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 39c Absatz 1 Satz 4 bis 6, § 39d Absatz 8 AMG in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 105 Absatz 5 AMG oder eines Warnhinweises nach § 110 AMG oder einer Nebenbestimmung nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)30 bis 10 000
18Maßnahmen nach § 25c AMG30 bis 10 000
19Maßnahmen nach § 52b Absatz 3d AMG900
20Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a Satz 1, § 31 Absatz 4 Satz 2, § 42a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 AMG 
20.1Anordnung des befristeten Ruhens einer Zulassung nach § 30 Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AMG sowie Maßnahmen nach § 30 Absatz 2a Satz 1 AMG, mit Ausnahme der in Nummer 17 genannten Maßnahme und Maßnahmen nach § 31 Absatz 4 Satz 2 AMG30 bis 15 000
20.2Maßnahmen nach § 42a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 AMG30 bis 3 700
21Maßnahmen im Rahmen der Überwachung der Umsetzung von Auflagen und von Ergebnissen aus Pharmakovigilanzverfahren nach § 28 AMG, § 30 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AMG, § 30 Absatz 1a, Absatz 2a und Absatz 3 i. V. m. § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AMG, § 30 Absatz 1a, Absatz 2a und Absatz 3 i. V. m. § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AMG und Artikel 107g der Richtlinie 2001/83/EG sowie der Überwachung der eigenverantwortlichen Umsetzung von Ergebnissen von Signaldetektionsverfahren des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz bei der Europäischen Arzneimittelagentur100 bis 4 000
Eine Gebühr wird nicht erhoben, sofern eine fristgerechte Umsetzung erfolgt ist.
22Bewertung von Schulungsmaterial im Rahmen der Überwachung der Erfüllung von Auflagen nach § 28 AMG 
22.1Erstbewertung
Wird die Bewertung im Fall, dass sich die Anordnung von Schulungsmaterial auf mehrere indikations-, darreichungsform- und wirkstoffgleiche Arzneimittel bezieht, gemeinsam für alle betroffenen Arzneimittel durchgeführt, so wird die Gebühr nach der Zahl der Zulassungen anteilig von den betroffenen Zulassungsinhabern erhoben.
1 000 bis 5 400
22.2Bewertung einer Aktualisierung des Schulungsmaterials800
22.3Prüfung der Anpassung an Referenz-Schulungsmaterial150
23Entscheidungen nach § 21 Absatz 4 AMG 
23.1Entscheidung über die Zulassungspflicht500 bis 7 000
23.2Entscheidung über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung900 bis 5 000
24Gestattung einer Ausnahme gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG, je Zulassung210
25Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 
25.1Wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, therapeutischen Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit eines Arzneimittels100 bis 2 000
25.2Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG270
25.3Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG270
25.4Nicht einfache schriftliche Auskünfte50 bis 900
25.5Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nach den Nummern 1 bis 11, 25.2 oder 25.330 bis 260
25.6Beratung des Antragstellers1 000 bis 18 000
25.7Ausstellung eines Zertifikates gemäß § 73a Absatz 2 AMG100
25.8Bescheinigungen, mit Ausnahme der in Nummer 25.7 genannten und Beglaubigungen, sofern diese nicht von § 12 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) erfasst sind10 bis 150
25.9Gestattung des ausnahmsweisen Inverkehrbringens eines Arzneimittels mit nicht deutschsprachiger Kennzeichnung und/oder Packungsbeilage nach § 10 Absatz 1a bzw. § 11 Absatz 1c AMG500
25.10Prüfung und Umsetzung eines Wechsels nach Deutschland als neuem Referenzmitgliedstaat oder von Deutschland zu einem neuen ReferenzmitgliedstaatGebührenfreiheit
26Ermäßigungen 
26.1Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 6, 8.1 bis 8.5.2.2, 9.1 bis 9.7.2.2 und 25.6, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht.Um jeweils 25 Prozent
26.2Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 6, 8.1 bis 8.5.2.2, 9.1 bis 9.7.2.2 und 25.6, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 26.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arzneimittel bestimmt ist, klein ist.Um jeweils 50 Prozent
26.3Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 11 und 15, soweit eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durchgeführt wird. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuweisen.Um 25 jeweils Prozent
27Auslagen 
27.1Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in den Fällen der Nummern25
 a) 1.1 bis 1.5 
 b) 2.1.1 bis 2.1.2.3, 2.2.1.1 bis 2.2.3.2 
 c) 3.1 und 3.2 
 d) 5 
 e) 6 
 f) 7.8 
 g) 8.1 bis 8.5, 8.6.7 und 8.7 
 h) 9.1 bis 9.5, 9.6, 9.7, 9.8.7 und 9.9 
27.2Kosten für Dienstreisen in den Fällen der Nummern 10, 11.3 und 12.4In tatsächlich entstandener Höhe
27.3Kosten für Zustellungen in WiderspruchsverfahrenIn tatsächlich entstandener Höhe
28Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 AMG in Verbindung mit der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 935) (AMHV)Gebühren- und
auslagenbefreit
 
Tabelle 2
 
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Nationale Zulassung nach § 25 AMG 
1.1Zulassung eines Arzneimittels2 000 bis 30 000
1.2Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels1 700
2Zulassung im MRP oder im DCP nach § 25b AMG in Verbindung mit Titel III, Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG 
2.1Wenn Deutschland RMS ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.18 000 bis 10 000
2.2Wenn Deutschland CMS ist2 400 bis 30 000
2.3Im Repeat Use Verfahren (weiteres MRP nach Abschluss eines MRP für zusätzliche EU-Mitgliedstaaten), wenn Deutschland RMS ist 
2.3.1Bei vollumfänglichem Verfahren mit Erstellung eines Beurteilungsberichtes6 800 bis 15 000
2.3.2Wenn das Verfahren keine erneute fachlich-wissenschaftliche Bewertung erfordert970
2.4Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1. bis 2.3 bei Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 29, 30, 32, 33 oder Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EGNach dem Zeitaufwand des jeweiligen Verfahrens
3Weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit der Zulassung 
3.1Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichts nach § 25 Absatz 5a AMG außerhalb eines anhängigen Zulassungsverfahrens200 bis 15 000
3.2Bearbeitung einer Spenden-Stammdokumentation1 350 bis 2 500
3.3Verlängerung einer Schutzfrist nach § 24b Absatz 1 Satz 3 AMG800
3.4Prüfung und Anordnung von Maßnahmen nach § 25c AMG1 000 bis 15 000
3.5Anordnung des befristeten Ruhens einer Zulassung nach § 30 Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AMGGebühr nach den Nummern 1.1, 1.2,
2.1, 2.2 und 2.3.1
3.6Entscheidung über die Zulassungspflicht nach § 21 Absatz 4 AMG1 500 bis 5 500
4Verlängerung einer Zulassung 
4.1Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Absatz 3 AMG, auch bei parallel importierten Arzneimitteln50 bis 3 400
4.2Anordnung der Befristung der Verlängerung der Zulassung auf weitere fünf Jahre nach § 31 Absatz 1a AMG250
4.3Gestattung einer Ausnahme nach § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG, je Zulassung250
4.4Betreuung eines Verlängerungsverfahrens im MRP- oder DCP-Verfahren4 050
5Genehmigung von Gewebe- und Blutstammzellzubereitungen sowie von Arzneimitteln für neuartige Therapien (ATMP) 
5.1Genehmigung von Gewebezubereitungen oder hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut nach § 21a Absatz 1 AMG 
5.1.1Bei hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus Blut oder Knochenmark300 bis 15 000
pro Stärke
5.1.2Bei muskulo-skelettalen Gewebezubereitungen, Haut, Amnion, Weichgewebe (Sehnen, Faszien), Plazenta, Tumorgewebe, embryonalem/fötalen Gewebe und Gewebezubereitungen aus Schilddrüsengewebe, kardiovaskulären Gewebezubereitungen oder Gewebezubereitungen aus Augen oder anderen Gewebezubereitungen2 000 bis 30 000
5.1.3Erteilung einer Bescheinigung nach § 21a Absatz 9 AMGGebühr entsprechend Nummer 5.1.1 oder 5.1.2
5.1.4Bearbeitung einer Änderungsanzeige nach § 21a Absatz 9 Satz 4 AMG50 bis 3 250
5.2Genehmigungen von ATMP 
5.2.1Genehmigung von ATMP nach § 4b Absatz 3 AMG4 250 bis 20 000
5.2.2Gebühr, um die sich die Gebühr nach Nummer 5.2.1 erhöht, wenn eine Beurteilung möglicher Umweltrisiken durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheitsrecht bei ATMP, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, erfolgt ist2 820
5.2.3Bewertung des Berichts nach § 4b Absatz 7 Satz 1 AMG200 bis 3 000
5.3Bearbeitung der Mitteilung über den Verzicht auf die Genehmigung250
6Anordnung des befristeten Ruhens einer Genehmigung nach § 21a Absatz 8 Satz 3 AMG oder § 4b Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21a Absatz 8 Satz 3 AMGNach Zeitaufwand bis zur Höhe der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 5.1.1, 5.1.2 und 5.2.1
7Entscheidung über die Genehmigungspflicht nach § 21 Absatz 4 AMG von unter Nummer 5 erfassten Arzneimitteln, auch in Verbindung mit § 4b Absatz 11 Satz 2 AMG1 500 bis 5 500
8Bearbeitung der Änderung einer nationalen Zulassung, die dem Verfahren nach § 29 AMG unterliegt, einer Genehmigung gemäß § 21a Absatz 7 AMG, einer Genehmigung gemäß § 4b Absatz 8 und 9 AMG oder einer Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 9 AMG und die Bearbeitung von Anzeigen/Mitteilungen nach § 29 Absatz 1a bis 1g AMG 
8.1Bei einer zustimmungsbedürftigen Änderung nach § 29 Absatz 2a Satz 1 AMG, § 21a Absatz 7 Satz 4 AMG oder § 4b Absatz 9 Satz 1 AMG 
8.1.1Wenn es sich dabei um Änderungen des Prüf- oder Herstellverfahrens, Be- oder Verarbeitungsverfahrens oder der Haltbarkeit oder der Aufbewahrung handelt50 bis 5 350
8.1.2Wenn es sich dabei um sonstige zustimmungsbedürftige Änderungen handelt50 bis 3 250
8.2Bei einer nicht zustimmungsbedürftigen Änderung der Unterlagen nach § 29 Absatz 1 und 2, § 21a Absatz 7 Satz 1 und 2 AMG, § 4b Absatz 8 AMG50 bis 3 250
8.3Bei Änderung einer Spenden-Stammdokumentation50 bis 2 500
8.4Wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken bei ATMP, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, erfolgt istZusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 8.1
und 8.2
          220
8.5Bearbeitung von Anzeigen/Mitteilungen nach § 29 Absatz 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f und 1g AMG auch in Verbindung mit § 21a Absatz 7 Satz 3 und § 4b Absatz 8 Satz 6 AMG im Fall der Änderung nach § 29 Absatz 1a und 1d AMG250
9Anordnung einer Auflage (AMG) oder Nebenbestimmung (VwVfG) 
9.1Nachträgliche Anordnung nach § 28, § 21a Absatz 5 Satz 2 und 3, § 4b Absatz 3 Satz 2 AMG in Verbindung mit § 21a Absatz 5 Satz 3, § 30 Absatz 2a AMG oder Anordnung einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG1 000 bis 15 000
9.2Prüfung der Erfüllung einer nach § 28, § 21a Absatz 5 Satz 2 und 3, § 4b Absatz 3 Satz 2 AMG in Verbindung mit § 21a Absatz 5 Satz 3, § 30 Absatz 2a AMG angeordneten Auflage oder einer nach § 36 VwVfG angeordneten Nebenbestimmung1 000 bis 15 000
9.3Betrifft dieselbe Auflage mehrere pharmazeutische Unternehmer, wird die Gebühr nach Nummer 9.1 anteilig nach der Anzahl der betroffenen pharmazeutischen Unternehmer bemessen 
10Beurteilung des regelmäßigen, aktualisierten Berichts über die Unbedenklichkeit eines Arzneimittels (PSUR) 
10.1Bei einem PSUR nach § 63 d Absatz 5 AMG, soweit eine Beurteilung des PSUR nicht bereits Gegenstand einer einheitliche Beurteilung der regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte nach den Artikeln 107e und 107g der Richtlinie 2001/83/EG war1 300
10.2Bei einem PSUR nach § 63d Absatz 5 AMG, soweit er ein ATMP im Sinne des § 4b AMG betrifft2 400
10.3Bei einem PSUR nach § 63i Absatz 4 AMG750
10.4(weggefallen)850
11Durchführung einer Inspektion zur Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben und Unterlagen nach § 25 Absatz 5 Satz 3 und 4 AMG oder zur Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und der Koordinierung von Maßnahmen im Sinne der § 62 Absatz 6 AMG, § 63c Absatz 4 AMG, § 63i Absatz 5 AMG3 000 bis 25 000
12Individuell zurechenbare Leistungen im Rahmen klinischer Prüfungen 
12.1Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 AMG, § 42 Absatz 2 AMG 
12.1.1Bei einer klinischen Prüfung der Phase I, II oder III mit nicht zugelassenen Arzneimitteln5 700
12.1.2Bei einer klinischen Prüfung der Phase l, II und III mit Arzneimitteln, die zugelassen sind oder die auf Voranträge genehmigter klinischer Prüfungen in Deutschland Bezug nehmen und deren Unterlagen zur Qualität, Herstellung und über die pharmakologisch-toxikologischen Prüfungen gegenüber dem Vorantrag unverändert sind oder bei einer klinischen Prüfung der Phase IV2 700
12.1.3Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 12.1.1 und 12.1.2 für folgende Produktgruppen:
a)
Arzneimittel für neuartige Therapien und
b)
Arzneimittel gemäß Ziffer 1 des Anhangs zu Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Auf jeweils das
Doppelte
12.2Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen nach § 10 Absatz 1 GCP-V 
12.2.1Wenn die Änderung nur eine klinische Prüfung betrifft800
12.2.2Wenn die Änderung mehrere klinische Prüfungen betrifft 
12.2.2.1Für die Änderung der ersten klinischen Prüfung800
12.2.2.2Für die Änderung der zweiten bis vierten klinischen Prüfung400
12.2.2.3Für die Änderung der fünften und weiterer klinischen Prüfungen200
12.3Bearbeitung sonstiger, von Nummer 12.2 nicht erfasster Änderungen je betroffener klinischer Prüfung140
12.4Erhöhung der in den Nummern 12.1 bis 12.3 jeweils genannten Gebühr, wenn eine Beurteilung möglicher Umweltrisiken durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei Prüfpräparaten, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, erfolgt ist 
12.4.1Bei der Genehmigung einer klinischen Prüfung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 AMG, § 42 Absatz 2 AMG, § 9 Absatz 4 Satz 3 GCP-VUm 2 820
12.4.2Bei der Bearbeitung von Änderungen nach § 10 Absatz 1 GCP-VUm 220
12.5Bearbeitung übermittelter oder aktualisierter Daten der bei der Europäische Arzneimittelagentur eingerichtete EudraCT-Datenbank im Sinne des § 14 Absatz 3 GCP-V, wenn die Angaben nicht in einer vollständigen XML-Datei vorgelegt wurden340
12.6Bewertung eines Jahresberichts zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer nach § 42 Absatz 3 AMG in Verbindung mit § 13 Absatz 6 GCP-V1 000
12.7Anordnung des befristeten Ruhens einer klinischen Prüfung nach § 42a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 AMGNach Zeitaufwand bis zur Höhe der Gebühr nach Nummer 12.1.1 oder 12.1.2
12.8Anordnung von Maßnahmen nach § 42a Absatz 5 AMGNach Zeitaufwand bis zur Höhe der Gebühr nach Nummer 12.1
12.9Entscheidung über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung nach § 21 Absatz 4 AMG800 bis 4 000
12.10Inspektion zur Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 AMG in Verbindung mit § 9 Absatz 5 der GCP-V3 000 bis 25 000
13Individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit Anwendungsbeobachtungen 
13.1Bearbeitung der Anzeige nach § 67 Absatz 6 Satz 1 AMG300
13.2Bearbeitung von Änderungen zur Anzeige nach § 67 Absatz 6 Satz 1 AMG100
13.3Prüfung des Abschlussberichtes nach § 67 Absatz 6 Satz 7 AMG200
14Individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfungen 
14.1Bei einer nach § 28 AMG angeordneten, nur in Deutschland durchgeführten nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung 
14.1.1Genehmigung des Protokollentwurfs nach § 63g Absatz 2 AMG5 700
14.1.2Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 63g Absatz 3 AMG800
14.1.3Prüfung des Abschlussberichtes nach § 63g Absatz 4 AMG300
14.2Bei einer nach § 63f Absatz 1 AMG vom Zulassungsinhaber auf eigene Veranlassung nur in Deutschland durchgeführten nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung 
14.2.1Prüfung der angeforderten Unterlagen nach § 63f Absatz 1 Satz 2 AMG500 bis 4 200
14.2.2Prüfung des Abschlussberichtes nach § 63f Absatz 1 Satz 3 AMG300
15Staatliche Chargenfreigabe nach § 32 AMG in Verbindung mit der Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die staatliche Chargenprüfung auf Blutzubereitungen2 und der Therapieallergene-Verordnung3  
15.1Bei Immunglobulinen und Blutzubereitungen1 000
15.2Bei monoklonalen Antikörpern1 000 bis 3 000
15.3Bei Impfstoffen 
15.3.1Mit einem Antigen2 900
15.3.2Mit zwei bis zu fünf Antigenen4 500
15.3.3Mit über fünf Antigenen7 500
15.3.4Im Fall der Nummern 15.3.1 bis 15.3.3 bei Verwendung von VersuchstierenZusätzlich zu der in den Nummern 15.3.1 bis 15.3.3 jeweils genannten Gebühr
         5 600
15.4Bei Therapieallergenen1 600
15.5Bei Testallergenen300
15.6Bei Tuberkulin250 bis 1 300
15.7(weggefallen)250 bis 2 500
15.8Bei parallelimportierten oder -vertriebenen Arzneimitteln, wenn kein neuerlicher experimenteller oder fachlich-inhaltlicher Prüfungsaufwand entsteht170
15.9Chargenfreigabe auf der Grundlage der Anerkennung eines EU-Zertifikats4 , auch wenn das PEI dieses selbst ausgestellt hat, wenn kein neuerlicher experimenteller oder fachlich-inhaltlicher Prüfungsaufwand entsteht170
15.10Chargenfreigabe unter vollumfänglicher Bezugnahme auf eine bereits erteilte Chargenfreigabe, wenn kein neuerlicher experimenteller oder fachlich-inhaltlicher Prüfungsaufwand entsteht170
15.11Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 15.1 bis 15.6 bei Chargenfreigabe unter Berücksichtigung von Prüfungen einer bereits freigegebenen Charge oder einer gleichzeitig zur Prüfung eingereichten Charge, soweit sich der Prüfungsaufwand dadurch erheblich verringertBis auf ein Viertel
16Weitere Amtshandlungen betreffend die Chargenprüfung 
16.1Erteilung eines EU-Zertifikates 
16.1.1Unter vollumfänglicher Prüfung der ChargeDie den Nummern 15.1 bis 15.7 entsprechende Gebühr
16.1.2Ermäßigung der sich aus Nummer 16.1.1 i. V. m. der entsprechenden Anwendung der Nummern 15.1. bis 15.7 jeweils ergebenden Gebühr, wenn sich unter Berücksichtigung von Prüfungen einer bereits freigegebenen Charge oder einer gleichzeitig zur Prüfung/Zertifizierung eingereichten Charge der Prüfungsaufwand erheblich verringertEin Viertel der jeweiligen Gebühr
16.1.3Unter vollumfänglicher Bezugnahme auf eine Charge, für die bereits ein EU-Zertifikat oder eine Chargenfreigabe durch das PEI erteilt wurde, sofern kein neuerlicher experimenteller oder fachlich-inhaltlicher Prüfungsaufwand entsteht170
16.2Prüfung von Wirkstoffkomponenten oder Zwischenprodukten, die für die Herstellung von Impfstoffen oder Endprodukten verwendet werden im Rahmen der OMCL5 -Vereinbarung3 300
16.3Prüfung eines Plasmapools120
16.4Freistellung von der staatlichen Chargenprüfung nach § 32 Absatz 4 AMG300
16.5Paralleltestung (experimentelle Testung einer Charge eines Arzneimittels, eines Wirkstoffs oder Zwischenproduktes), soweit nicht im Nachgang ein Antrag auf staatliche Chargenfreigabe gestellt wirdEin Viertel bis zur
vollen Gebührenhöhe entsprechend den Nummern 15.1 bis 15.7
17Anordnung des Rückrufs eines Arzneimittels nach § 69 Absatz 1a Satz 4 AMG500 bis 25 000
18Ausstellung eines Zertifikats nach dem WHO-Zertifikatssystem gemäß § 73a Absatz 2 Satz 1 AMG 
18.1Soweit dessen Erteilung einen mit einer vollumfänglichen Chargenprüfung vergleichbaren Bearbeitungsaufwand voraussetztDie den Nummern 15.1 bis 15.7 entsprechende Gebühr
18.2Ermäßigung der sich aus Nummer 18.1 i. V. m. einer entsprechenden Anwendung der Nummern 15.1 bis 15.7 jeweils ergebenden Gebühr, wenn sich unter Berücksichtigung von Prüfungen einer bereits freigegebenen Charge oder einer gleichzeitig zur Prüfung eingereichten Charge der Prüfungsaufwand erheblich verringertAuf bis zu einem Viertel der jeweiligen Gebühr
18.3Unter Bezugnahme auf eine Charge, für die bereits ein EU-Zertifikat oder eine Chargenfreigabe durch das PEI erteilt wurde, sofern kein neuerlicher experimenteller oder fachlich-inhaltlicher Prüfungsaufwand entsteht170
18.4Mit zulassungsbezogenen Angaben ohne Chargenbezug170
19Gestattung des ausnahmsweisen Inverkehrbringens eines Arzneimittels mit nicht deutschsprachiger Kennzeichnung und/oder Packungsbeilage nach § 10 Absatz 1a AMG oder § 11 Absatz 1c AMG500
20Sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen 
20.1Beratungen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens – auch telefonisch – und deren Vor- und Nachbereitung, wissenschaftliche Stellungnahmen, Gutachten und nicht einfache, schriftliche Auskünfte200 bis 6 000
20.2Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig25 bis 250
20.3Bescheinigungen und Zweitschriften je Ausfertigung sowie zusätzliches Siegeln, soweit ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist50
20.4Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG250
21Ermäßigungen 
21.1Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1, 2, 4, 5 und 8 zu erhebenden Gebühren, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse bestehtUm 25 Prozent
21.2Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1, 2, 4, 5 und 8, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 21.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arzneimittel bestimmt ist, klein istUm 50 Prozent
21.3Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 12 und 14, wenn eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durchgeführt wird. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuweisen.Um 25 Prozent
22Auslagen 
22.1Kosten für Dienstreisen in den Fällen der Nummern 11 und 12.10In tatsächlich
entstandener Höhe
22.2Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen in den Fällen der Nummern 1.1, 2.1 und 2.3.1In tatsächlich
entstandener Höhe
22.3Kosten für Zustellungen im WiderspruchsverfahrenIn tatsächlich
entstandener Höhe
22.4Kosten für die Bekanntmachung im BundesanzeigerJeweils in tatsächlich entstandener Höhe
 
a)
in den Fällen der Nummern
aa)
1
bb)
2.1 und 2.2
cc)
3.3
dd)
3.5
ee)
4.1
ff)
5.1.1, 5.1.2 und 5.2.1
gg)
6
hh)
8.2 sowie
 
b)
in den Fällen
aa)
des Erlöschens einer Zulassung nach § 31 Absatz 1 AMG,
bb)
des Erlöschens einer Genehmigung nach § 21a Absatz 1 AMG oder nach § 4b Absatz 3 AMG,
cc)
des Widerrufs oder der Rücknahme einer Zulassung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2 Satz 1 AMG,
dd)
des Widerrufs oder der Rücknahme einer Genehmigung nach § 21a Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2 oder nach § 4b Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21a Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2 AMG und
ee)
der Rücknahme oder des Widerrufs der Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 5 AMG.
 
 Die Kosten entstehen auch für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger von Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 AMG. 
23Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der AMHV6 sind gebühren- und auslagenbefreit. 
 
Abschnitt 4
 
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
 
Tabelle 1
 
Vorbemerkung
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.
Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für ein identisches Arzneimittel.
 
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Prüfung von Änderungen und Entscheidung über die Zustimmung zu Änderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 mit Deutschland als RMS oder Referenzbehörde gemäß Artikel 7 oder Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 
1.1Typ IA 
1.1.1Bei Einzeleinreichung Änderung je Zulassung je Mitteilung/Antrag370
1.1.2Bei Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 
1.1.2.1Für die erste Änderung je Mitteilung370
1.1.2.2Für jede weitere Änderung je Mitteilung300
1.1.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung je Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung200
1.1.4Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse des Zulassungsinhabers, Änderung der Firma des Zulassungsinhabers oder ihrer Rechtsform, Einführung oder Änderung der Pharmakovigilanz-Stammdatendokumentation, sofern diese getrennt von anderen Anzeigen in einer Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 eingereicht wird, je Zulassung140
1.2Typ IB 
1.2.1Jeweils für die erste Änderung je Mitteilung1 800
1.2.2Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/20081 400
1.2.3Serie oder gleichartige Serie zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung900
1.3Typ II, einfache Änderungen oder Änderungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 
1.3.1Jeweils für die erste Änderung je Antrag4 300
1.3.2Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/20083 500
1.3.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung je Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung1 900
1.4Typ II, komplexe Änderungen oder Änderungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 
1.4.1Jeweils für die erste Änderung je Antrag7 500
1.4.2Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/20086 000
1.4.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung je Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung2 900
1.5Höchstgrenze der Gebühr für Änderungen, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 eingereicht werden oder die im Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 bearbeitet werden, je Zusammenfassung von Änderungen bzw. je Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008Gebühr nach Nummer 2.1.2.3 der Tabelle 1 des Abschnittes 3
2Prüfung von Änderungen und Entscheidung über die Zustimmung zu Änderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 mit Deutschland als CMS oder als betroffener Mitgliedstaat nach Artikel 7 oder Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 
2.1Typ IA 
2.1.1Bei Einzeleinreichung
Änderung, je Zulassung je Mitteilung/Antrag
190
2.1.2Bei Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 
2.1.2.1Für die erste Änderung, je Mitteilung190
2.1.2.2Für jede weitere Änderung, je Mitteilung150
2.1.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung je Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung120
2.1.4Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse des Zulassungsinhabers, Änderung der Firma des Zulassungsinhabers oder ihrer Rechtsform, Einführung oder Änderung der Pharmakovigilanz-Stammdatendokumentation, sofern diese getrennt von anderen Anzeigen in einer Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 eingereicht wird, je Zulassung140
2.2Typ IB 
2.2.1Jeweils für die erste Änderung je Mitteilung400
2.2.2Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008320
2.2.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, je Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung220
2.3Typ II, einfache Änderungen oder Deutschland als CMS im Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 
2.3.1Jeweils für die erste Änderung je Antrag1 700
2.3.2Für jede weitere Änderung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/20081 400
2.3.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, je Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung1 100
2.4Typ II, komplexe Änderungen oder Deutschland als CMS im Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 
2.4.1Jeweils für die erste Änderung je Antrag2 800
2.4.2Für jede weitere Änderung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/20082 200
2.4.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung im Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung1 500
2.5Höchstgrenze der Gebühr für Änderungen, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 eingereicht werden oder im Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 bearbeitet werden, je Zusammenfassung von Änderungen oder je Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008Gebühr nach Nummer 2.2.2.2 der Tabelle 1 des Abschnittes 3
3Änderungen rein nationaler Zulassungen 
3.1Typ IA 
3.1.1Bei Einzeleinreichung
Änderung, je Zulassung je Mitteilung/Antrag
250
3.1.2Bei Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 
3.1.2.1Für die erste Änderung, je Mitteilung250
3.1.2.2Für jede weitere Änderung200
3.1.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung je Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung150
3.1.4Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse des Zulassungsinhabers, Änderung der Firma des Zulassungsinhabers oder ihrer Rechtsform, Einführung oder Änderung der Pharmakovigilanz-Stammdatendokumentation, sofern diese getrennt von anderen Anzeigen in einer Mitteilung gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 eingereicht wird, je Zulassung140
3.2Typ IB 
3.2.1Jeweils für die erste Änderung je Mitteilung760
3.2.2Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008560
3.2.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, je Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung360
3.3Typ II/einfache Änderungen oder Änderungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 
3.3.1Jeweils für die erste Änderung je Antrag1 600
3.3.2Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/20081 300
3.3.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, je Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung810
3.4Typ II/komplexe Änderungen oder Änderungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 
3.4.1Jeweils für die erste Änderung je Antrag3 750
3.4.2Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/20083 000
3.4.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, je Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung1 900
3.5Höchstgrenze der Gebühr für Änderungen, die nach Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 eingereicht werden oder die im Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 bearbeitet werden, je Zusammenfassung von Änderungen oder je Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008Gebühr nach Nummer 1.2.3 der Tabelle 1 des Abschnittes 3
4Beteiligung des Umweltbundesamtes 
4.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.2.1, 1.2.2, 1.4.1, 1.4.2, 3.2.1, 3.2.2, 3.4.1 und 3.4.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm jeweils 5 000
4.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.1, 2.2.2, 2.4.1 und 2.4.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm jeweils 3 700
5Auslagen 
5.1Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in den Fällen der Nummern 1.2, 2.2 und 3.2Jeweils in tatsächlich entstandener Höhe
5.2Kosten für Zustellungen in WiderspruchsverfahrenJeweils in tatsächlich entstandener Höhe
 
Tabelle 2
 
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Bearbeitung von Anzeigen und Entscheidungen nach der Verordnung (EG) Nummer 1234/2008 
1.1Bei einer größeren Änderung im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 – Typ ll-Änderung50 bis 5 350
1.2Bei einer geringfügigen Änderung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 
1.2.1Typ I B-Änderung50 bis 5 050
1.2.2Typ I A-Änderung50 bis 500
1.3Bei einer Erweiterung der Zulassung im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 in Verbindung mit deren Anhang I 
1.3.1Wenn das Arzneimittel rein national in Deutschland zugelassen ist2 000 bis 30 000
1.3.2Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG istZusätzlich zur Gebühr nach 1.3.1
8 000 bis 10 000
1.3.3Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist2 400 bis 30 000
1.4Sofern die Änderung einer Zulassung oder Genehmigung die Änderung der Kennzeichnung, der Packungsbeilage oder der Fachinformation nach sich zieht und es sich dabei um lediglich redaktionelle Änderungen handelt, die aus einer vorangegangenen inhaltlichen Änderung resultieren (Folgeänderungen)Keine weitere Gebühr
2Sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen 
2.1Beratungen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens – auch telefonisch – und deren Vor- und Nachbereitung, wissenschaftliche Stellungnahmen, Gutachten und nicht einfache, schriftliche Auskünfte200 bis 6 000
2.2Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig25 bis 250
2.3Bescheinigungen und Zweitschriften je Ausfertigung sowie zusätzliches Siegeln, soweit ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist50
2.4Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG250
3Ermäßigungen 
3.1Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach der Nummer 1, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und wenn an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse bestehtUm 25 Prozent
3.2Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach Nummer 1, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 3.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arzneimittel bestimmt ist, klein istUm 50 Prozent
4Auslagen 
4.1Kosten für die Zustellungen im WiderspruchsverfahrenIn tatsächlich entstandener Höhe
4.2Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in den Fällen der Nummer 1.2.1. Dies gilt auch für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger von Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 AMGIn tatsächlich entstandener Höhe
 
Abschnitt 5
 
Verordnung (EU) Nr. 536/2014
 
Tabelle 1
 
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Genehmigung einer klinischen Prüfung/Bewertung von Teil I 
1.1Mononationale klinische Prüfung oder multinationale klinische Prüfung mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat mit nicht zugelassenen Prüfpräparaten
Anmerkung: Unter zugelassenen Prüfpräparaten sind Prüfpräparate zu verstehen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Zulassung oder Genehmigung zum Inverkehrbringen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben.
 
1.1.1Ohne zusätzliche Teilstudien oder bei Prüfplänen mit mehreren Teilstudien für die erste Teilstudie5 700
1.1.2Prüfpläne mit integriertem Studienprotokoll für jede zusätzliche Teilstudie500 bis 5 700
1.2Mononationale klinische Prüfung oder multinationale klinische Prüfung mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat ausschließlich mit zugelassenen Prüfpräparaten 
1.2.1Ohne zusätzliche Teilstudien oder bei Prüfplänen mit mehreren Teilstudien für die erste Teilstudie2 700
1.2.2Prüfpläne mit integriertem Studienprotokoll für jede zusätzliche Teilstudie500 bis 2 700
1.3Multinationale klinische Prüfung mit der Bundesrepublik Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat mit nicht zugelassenen oder Prüfpräparaten 
1.3.1Ohne zusätzliche Teilstudien oder bei Prüfplänen mit mehreren Teilstudien für die erste Teilstudie8 700
1.3.2Prüfpläne mit integrierten Studienprotokollen für jede zusätzliche Teilstudie500 bis 8 700
1.4Multinationale klinische Prüfung mit der Bundesrepublik Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat ausschließlich mit zugelassenen Prüfpräparaten 
1.4.1Ohne zusätzliche Teilstudien oder bei Prüfplänen mit mehreren Teilstudien für die erste Teilstudie3 700
1.4.2Prüfpläne mit integrierten Studienprotokollen für jede zusätzliche Teilstudie500 bis 3 700
1.5Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.4 für folgende Produktgruppen:
a)
gentechnisch veränderte Arzneimittel und
b)
Arzneimittel gemäß Ziffer 1 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Jeweils auf das Doppelte
2Genehmigung einer klinischen Prüfung bei getrennter Einreichung von Teil I und Teil II gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 nach Bewertung von Teil II200
unbeschadet der Gebühr nach Nummer 1.1
3Erneute Bewertung von Teil I bei späterer Hinzuziehung eines zusätzlich betroffenen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 
3.1Bei einer klinischen Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union 
3.1.1Mit nicht zugelassenen Prüfpräparaten3 120
3.1.2Mit zugelassenen Prüfpräparaten1 560
3.2Bei einer klinischen Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union 
3.2.1Mit nicht zugelassenen Prüfpräparaten2 700
3.2.2Mit zugelassenen Prüfpräparaten1 350
4Genehmigung einer wesentlichen Änderung 
4.1Genehmigung einer wesentlichen Änderung zu Teil I oder zu Teil I und II500 bis 5 700
4.2Wesentliche Änderung nur zu Teil II200
5Prüfung einer nicht genehmigungspflichtigen Änderung zu Teil I100 bis 1 000
6Prüfung von Mitteilungen über Ende, vorübergehende Unterbrechung, vorzeitigen Abbruch oder die Ergebnisse der klinischen Prüfung200
7Bewertung von Jahresberichten500 bis 2 500
8Inspektion gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Verbindung mit § 42c AMG5 000 bis 50 000
9Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Verbindung mit § 42 AMG500 bis 20 000
10Gebühr, um die sich die Gebühr nach den Nummern 1 bis 4 bei Beteiligung eines externen Sachverständigen nach Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 erhöht500
11Ermäßigung der Gebühren dieser Tabelle, soweit eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durchgeführt wird. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuweisen.Um 25 Prozent
12Auslagen 
12.1Kosten der zuständigen Ethik-Kommission nach Anlage 3 (zu § 12) der Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2333) in den Fällen der Nummern 1 bis 10In tatsächlich entstandener Höhe
12.2Kosten für Dienstreisen in den Fällen der Nummer 8In tatsächlich entstandener Höhe
12.3Kosten für Zustellungen in WiderspruchsverfahrenIn tatsächlich entstandener Höhe
13Bewertung eines im EU-Portal nach Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 als Transitional trial gekennzeichneten Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014500 bis 5 700
 
Tabelle 2
 
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Individuell zurechenbare Leistungen in Zusammenhang mit klinischen Prüfungen unter Geltung der Verordnung (EU) Nummer 536/2014Jeweils zusätzlich zur Gebühr der Ethik-Kommission gemäß KPBV7
1.1Entscheidung über die klinische Prüfung/Bewertung von Teil I 
1.1.1Mononationale klinische Prüfung oder multinationale klinische Prüfung mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit nicht zugelassenen Prüfpräparaten 
1.1.1.1Ohne zusätzliche Teilstudien oder bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teilstudien für die erste Teilstudie5 700
1.1.1.2Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teilstudien für jede zusätzliche Teilstudie500 bis 5 700
1.1.2Mononationale klinische Prüfung oder multinationale klinische Prüfung mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließlich mit zugelassenen Prüfpräparaten 
1.1.2.1Ohne zusätzliche Teilstudien oder bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teilstudien für die erste Teilstudie2 700
1.1.2.2Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teilstudien für jede zusätzliche Teilstudie500 bis 2 700
1.1.3Multinationale klinische Prüfung mit Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit nicht zugelassenen Prüfpräparaten 
1.1.3.1Ohne zusätzliche Teilstudien oder bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teilstudien für die erste Teilstudie8 700
1.1.3.2Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teilstudien für jede zusätzliche Teilstudie500 bis 8 700
1.1.4Multinationale klinische Prüfung
Deutschland als berichterstattender Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließlich mit zugelassenen Prüfpräparaten
 
1.1.4.1Ohne zusätzliche Teilstudien oder bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teilstudien für die erste Teilstudie3 700
1.1.4.2Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teilstudien für jede zusätzliche Teilstudie500 bis 3 700
1.1.5Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 für folgende Produktgruppen:
a)
Arzneimittel für neuartige Therapien und
b)
Arzneimittel gemäß Ziffer 1 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Jeweils auf das Doppelte
1.2Genehmigung einer klinischen Prüfung bei getrennter Einreichung von Teil I und Teil II gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 nach Bewertung von Teil II, unbeschadet der Gebühr nach 1.1200
1.3Erneute Bewertung von Teil I bei späterer Hinzuziehung eines zusätzlich betroffenen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 
1.3.1Wenn Deutschland als berichterstattender Mitgliedstaat der Europäischen Union eingebunden ist 
1.3.1.1Mit nicht zugelassenen Prüfpräparaten3 120
1.3.1.2Mit zugelassenen Prüfpräparaten1 560
1.3.2Wenn die Bundesrepublik Deutschland als betroffener Mitgliedstaat der Europäischen Union eingebunden ist 
1.3.2.1Mit nicht zugelassenen Prüfpräparaten2 700
1.3.2.2Mit zugelassenen Prüfpräparaten1 350
1.4Genehmigung einer wesentlichen Änderung 
1.4.1Zu Teil I oder zu Teil I und II500 bis 5 700
1.4.2Nur zu Teil II200
1.5Prüfung einer Benachrichtigung über eine nicht genehmigungspflichtige Änderung zu Teil I100 bis 1 000
1.6Prüfung einer Mitteilung über Ende, vorübergehende Unterbrechung, vorzeitigen Abbruch oder der Ergebnisse der klinischen Prüfung200
1.7Bewertung eines Jahresberichtes500 bis 2 500
1.8Inspektion gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Verbindung mit § 42c AMG5 000 bis 50 000
1.9Korrekturmaßnahme gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Verbindung mit § 42 AMG500 bis 20 000
1.10Bei Beteiligung eines externen Sachverständigen nach Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nummer 536/2014 erhöht sich die Gebühr um500
2Sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen 
2.1Beratungen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens – auch telefonisch – und deren Vor- und Nachbereitung, wissenschaftliche Stellungnahmen, Gutachten und nicht einfache, schriftliche Auskünfte200 bis 6 000
2.2Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig25 bis 250
2.3Bescheinigungen und Zweitschriften je Ausfertigung sowie zusätzliches Siegeln, soweit ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist50
2.4Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG250
3Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 und 2.1, wenn eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durchgeführt wird. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuweisen.Um 25 Prozent
4Auslagen 
4.1Kosten für Dienstreisen in den Fällen der Nummer 1.8In tatsächlich entstandener Höhe
4.2Kosten für Zustellungen im WiderspruchsverfahrenIn tatsächlich entstandener Höhe
4.3Kosten der zuständigen Ethik-KommissionIn tatsächlich entstandener Höhe
5Bewertung eines im EU-Portal nach Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 als Transitional trial gekennzeichneten Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014500 bis 5 700
 
Abschnitt 6
 
Richtlinie 2001/83/EG
 
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Änderungen gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG, die nach der Verfahrensanweisung der Koordinierungsgruppe für Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisierte Verfahren – human CMDh für Verfahren nach Artikel 61 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG bearbeitet werden (sogenanntes „P“-Verfahren) 
1.1Mit Deutschland als RMS560
1.2Mit Deutschland als CMS300
2Werden gleichzeitig identische Änderungsanzeigen zu mehreren Arzneimitteln eingereicht, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr bei identischen Änderungen 
 
a)
zu zwei Arzneimitteln
b)
zu drei Arzneimitteln
c)
zu vier Arzneimitteln
d)
zu fünf Arzneimitteln
e)
zu sechs Arzneimitteln
f)
zu sieben und mehr Arzneimitteln
a)
Um 25 Prozent
b)
Um 30 Prozent
c)
Um 35 Prozent
d)
Um 40 Prozent
e)
Um 45 Prozent
f)
Um 50 Prozent
 
Abschnitt 6a
 
Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6
 
Tabelle 1
 
Vorbemerkung:
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
1.
Bekannter Stoff
Tierarzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 nicht vorliegen.
2.
Neuer Stoff:
Tierarzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 vorliegen.
3.
Vollständige Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Unterlagen eines Vorantragstellers gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6.
4.
Teilweise Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6.
5.
Dublette:
Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Tierarzneimittel desselben Antragstellers, dessen Zulassung oder Registrierung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
6.
Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.
7.
Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für ein identisches Tierarzneimittel.
 
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der
Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Nationale Zulassung eines Tierarzneimittels 
1.1Freistellung von Tierarzneimitteln für bestimmte Heimtiere von der Pflicht zur Zulassung nach § 4 TAMG399 bis 985
1.2Prüfung von Änderungen und Entscheidung über die Zustimmung zu Änderungen der gemäß § 4 Absatz 2 TAMG vorzulegenden Informationen und Entwürfe nach § 4 Absatz 4 TAMG309
1.3Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff 
1.3.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme28 309
1.3.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme25 150
1.3.3Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme20 543
1.3.4Beteiligung des Umweltbundesamtes 
1.3.4.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 7 670
1.3.4.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
1.3.5Zulassung einer Dublette und Zulassung eines Tierarzneimittels mit Bezugnahme auf [bereits vorgelegte] Unterlagen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/63 696
1.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
1.4.1Zulassung einer Serie7 908
1.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie3 696
1.5Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nummer 1.3.1
1.6Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nummer 1.3.1
1.7Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nummer 1.3.1
1.8Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nummer 1.3.1
1.9Beteiligung des Umweltbundesamtes 
1.9.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.5 bis 1.8, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 3 835
1.9.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.5 bis 1.8, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
1.10Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulassung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Je weiterer Zulassung 35 Prozent der Gebühr nach den Nummern 1.5 bis 1.8
2Zulassung eines Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) 
2.1Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 1.3 bis 1.9 
2.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff 
2.1.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme31 235
2.1.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme27 890
2.1.1.3Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme24 048
2.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels im Wege der nachträglichen Anerkennung (Subsequent-Recognition) nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/617 853
2.1.3Beteiligung des Umweltbundesamtes 
2.1.3.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 9 429
2.1.3.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
2.1.4Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/65 958
2.1.5Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
2.1.5.1Zulassung einer Serie12 030
2.1.5.2Zulassung einer gleichartigen Serie5 958
2.1.6Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Nummer 2.1.1.1
2.1.7Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der Nummer 2.1.1.1
2.1.8Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Nummer 2.1.1.1
2.1.9Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der Nummer 2.1.1.1
2.1.10Beteiligung des Umweltbundesamtes 
2.1.10.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.6 bis 2.1.9, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 3 835
2.1.10.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.6 bis 2.1.9, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
2.1.11Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulassung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Je weiterer Zulassung 35 Prozent der Gebühr nach den Nummern 2.1.6 bis 2.1.9
2.2Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
2.2.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff 
2.2.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme17 110
2.2.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme14 384
2.2.2Beteiligung des Umweltbundesamtes 
2.2.2.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.1.1 und 2.2.1.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 5 037
2.2.2.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.1.1 bis 2.2.1.2, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
2.2.3Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/64 224
2.2.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
2.2.4.1Zulassung einer Serie4 773
2.2.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie4 224
2.2.5Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Nummer 2.2.1.1
2.2.6Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der Nummer 2.2.1.1
2.2.7Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Nummer 2.2.1.1
2.2.8Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der Nummer 2.2.1.1
2.2.9Beteiligung des Umweltbundesamtes 
2.2.9.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 3 835
2.2.9.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Art. 8 Abs. 2 der VO (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
2.2.10Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulassung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Je weiterer Zulassung 35 Prozent der Gebühr nach den Nummern 2.2.5 oder 2.2.8
3Zulassung eines Tierarzneimittels im dezentralisierten Verfahren (DCP) 
3.1Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) 
3.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff 
3.1.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme49 800
3.1.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme44 411
3.1.1.3Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme37 265
3.1.2Beteiligung des Umweltbundesamtes 
3.1.2.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.1.1 bis 3.1.1.3, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 9 823
3.1.2.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.1.1 bis 3.1.1.3, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
3.1.3Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/68 211
3.1.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
3.1.4.1Zulassung einer Serie16 880
3.1.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie8 211
3.1.5Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 3.1.1.1
3.1.6Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 3.1.1.1
3.1.7Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 3.1.1.1
3.1.8Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 3.1.1.1
3.1.9Beteiligung des Umweltbundesamtes 
3.1.9.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.5 bis 3.1.8, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 4 911
3.1.9.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.5 bis 3.1.8, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
3.1.10Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulassung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Je weiterer Zulassung 35 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nummer 3.1.5 oder Nummer 3.1.8
3.1.11Erneute Überprüfung des Bewertungsberichts nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des Antragstellers, wenn die erneute Überprüfung erfolglos war1 040 bis 6 360
3.2Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
3.2.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff 
3.2.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme18 638
3.2.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme16 295
3.2.2Beteiligung des Umweltbundesamtes 
3.2.2.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.1.1 und 3.2.1.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 5 430
3.2.2.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.1.1 bis 3.2.1.2, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
3.2.3Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/63 642
3.2.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
3.2.4.1Zulassung einer Serie6 454
3.2.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie3 642
3.2.5Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 3.2.1.1
3.2.6Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 3.2.1.1
3.2.7Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 3.2.1.1
3.2.8Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 3.2.1.1
3.2.9Beteiligung des Umweltbundesamtes 
3.2.9.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.5 bis 3.2.8, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 2 715
3.2.9.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.5 bis 3.2.8, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
3.2.10Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulassung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Je weiterer Zulassung 35 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nummer 3.2.5 oder Nummer 3.2.8
3.2.11Erfolglose erneute Überprüfung des Bewertungsberichts nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des Antragstellers814 bis 3 817
4Bearbeitung eines Zulassungsantrags vor Rücknahme nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 
4.1Eines Antrags nach Artikel 49, 52 oder 53 der Verordnung (EU) 2019/6 mit Deutschland als RMS1 792 bis 2 864
4.2Eines Antrags nach Artikel 49, 52 oder 53 der Verordnung (EU) 2019/6 mit Deutschland als CMS bzw. nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/6 im nationalen Verfahren1 282 bis 2 215
5Prüfung von und Entscheidung über Änderungsanzeigen (Variations) nach Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2019/6 
5.1Bei nationalen Zulassungen 
5.1.1Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 TAMG309
5.1.2Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 TAMG 
5.1.2.1Einfache Änderungen (Reduced timetable)1 154
5.1.2.2Beteiligung des Umweltbundesamtes 
5.1.2.2.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.1, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 1 373
5.1.2.2.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.1, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.1.2.3Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.1 und 5.1.2.2858
5.1.2.4Standardänderungen (Standard timetable)2 400
5.1.2.5Beteiligung des Umweltbundesamtes 
5.1.2.5.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.4, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 3 627
5.1.2.5.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.4, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.1.2.6Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.4 und 5.1.2.51 955
5.1.2.7Komplexe Änderungen (Extended timetable)5 587
5.1.2.8Beteiligung des Umweltbundesamtes 
5.1.2.8.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.7, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 5 981
5.1.2.8.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.7, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.1.2.9Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.7 und 5.1.2.84 475
5.1.2.10Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform, der Anwendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tierart5 587 bis 28 309
5.1.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je ÄnderungJe weiterer Änderung zusätzlich 50 Prozent der Gebühr der Nummern 5.1.1, 5.1.2.1, 5.1.2.4, 5.1.2.7, 5.1.2.10
5.2Bei dezentralisierten Verfahren (DCP) und Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) mit Deutschland als RMS 
5.2.1Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/6417
5.2.2Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/6 
5.2.2.1Einfache Änderungen (Reduced timetable)2 270
5.2.2.2Beteiligung des Umweltbundesamtes 
5.2.2.2.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.1, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 1 654
5.2.2.2.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.1 wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.2.2.3Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.1 und 5.2.2.21 772
5.2.2.4Standardänderungen (Standard timetable)5 385
5.2.2.5Beteiligung des Umweltbundesamtes 
5.2.2.5.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.4, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 4 973
5.2.2.5.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.4, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.2.2.6Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.4 und 5.2.2.54 389
5.2.2.7Komplexe Änderungen (Extended timetable)9 273
5.2.2.8Beteiligung des Umweltbundesamtes 
5.2.2.8.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.7, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 8 649
5.2.2.8.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.7, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.2.2.9Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.7 und 5.2.2.87 504
5.2.2.10Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform oder der Anwendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tierart9 273 bis 28 309
5.2.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je ÄnderungJe weiterer Änderung zusätzlich 50 Prozent der Gebühr der Nummern 5.2.1, 5.2.2.1, 5.2.2.4, 5.2.2.7, 5.2.2.10
5.3Bei dezentralisierten Verfahren (DCP) und Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) mit Deutschland als CMS 
5.3.1Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/6219
5.3.2Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/6 
5.3.2.1Einfache Änderungen (Reduced timetable)526
5.3.2.2Beteiligung des Umweltbundesamtes 
5.3.2.2.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.1, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 931
5.3.2.2.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.1, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.3.2.3Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.1 und 5.3.2.2426
5.3.2.4Standardänderungen (Standard timetable)2 146
5.3.2.5Beteiligung des Umweltbundesamtes 
5.3.2.5.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.4, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 2 884
5.3.2.5.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.4 wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.3.2.6Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.4 und 5.3.2.51 772
5.3.2.7Komplexe Änderungen (Extended timetable)3 516
5.3.2.8Beteiligung des Umweltbundesamtes 
5.3.2.8.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.7, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 4 256
5.3.2.8.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.7, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.3.2.9Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.7 und 5.3.2.82 769
5.3.2.10Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform oder der Anwendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tierart3 516 bis 28 309
5.3.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je ÄnderungJe weiterer Änderung zusätzlich 50 Prozent der Gebühr der Nummern 5.3.1, 5.3.2.1, 5.3.2.4, 5.3.2.7, 5.3.2.10
5.4Erfolglose erneute Überprüfung nach Artikel 66 Absatz 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des AntragstellersZeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Ausgangsgebühr
6Maßnahmen nach den Artikeln 129, 130 und 134 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie § 76 TAMG376 bis 10 000
7Verfahren betreffend homöopathische Tierarzneimittel 
7.1Registrierung eines homöopathischen Tierarzneimittels nach den Artikeln 85 bis 87 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 13 TAMGNach Zeitaufwand, höchstens 6 400
7.2Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je RegistrierungNach Zeitaufwand, höchstens 2 200
7.3Registrierung einer Dublette oder gleichartigen SerieNach Zeitaufwand, höchstens 1 600
7.4Anzeige einer Änderung eines homöopathischen TierarzneimittelsNach Zeitaufwand, höchstens 309
7.5Änderung der RegistrierungNach Zeitaufwand, höchstens 2 000
7.6Anzeige einer Änderung eines homöopathischen Tierarzneimittels oder Änderung der Registrierung bei einer Serie oder gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderungje weiterer Änderung zusätzlich 50 Prozent der Gebühr der Nummer 7.4 oder der Nummer 7.5,
höchstens die Gebühr nach Nummer 7.1
8Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 
8.1Entscheidung nach § 9 Absatz 8 TAMG über die ZulassungspflichtNach Zeitaufwand
8.2Wissenschaftliche Stellungnahme zur Qualität, zur therapeutischen Wirksamkeit oder zur Unbedenklichkeit eines Tierarzneimittels345 bis 1 276
8.3Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 288 bis 802
8.4Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfGNach Zeitaufwand
8.5Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfGNach Zeitaufwand
8.6Nicht einfache schriftliche Auskunft266 bis 2 911
8.7Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.6, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 465 bis 1 653
8.8Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nach den Nummern 1 bis 7.2, 8.4 oder 8.5Nach Zeitaufwand
8.9Beratung des AntragstellersNach Zeitaufwand
8.10Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.9, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 728 bis 10 204
8.11Ausstellung eines Zertifikates nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6344
8.12Bescheinigungen, mit Ausnahme der in Nummer 8.11 genannten und Beglaubigungen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind135 bis 461
9Ermäßigungen 
9.1Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 3, 7.1 bis 7.2 und 8.9, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen des Tierarzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse bestehtUm 25 Prozent
9.2Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 3, 7.1 bis 7.2 und 8.9, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 9.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Tierarzneimittel bestimmt ist, klein istUm 50 Prozent
10Auslagen 
 Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in den Fällen der Nummern
a)
1.1 bis 1.9,
b)
2.1.1.1 bis 2.1.5.2,
c)
2.2.1.1 bis 2.2.3.2,
d)
3.1.1.1 bis 3.1.9,
e)
3.2.1.1 bis 3.2.8,
f)
5.1.1 bis 5.3.3,
g)
6 und
h)
7
In tatsächlich entstandener Höhe
 
Tabelle 2
 
Vorbemerkung:
Die nachstehende Tabelle gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes, die gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes vom Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes ausgenommen sind, gilt die Besondere Gebührenverordnung BMEL.
 
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der
Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Nationale Zulassung 
1.1Zulassung eines Tierarzneimittels nach Artikel 5 Absatz 1 und den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 9 TAMG6 000 bis 20 000
1.2Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis maximal 17 500
1.3Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/61 500 bis 5 000
1.4Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/64 500 bis 15 000
1.5Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/63 500 bis 14 000
1.6Erhöhung der in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Gebühren, wenn zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a TAMG zu entscheiden istNach Zeitaufwand des UBA
2Zulassung im dezentralisierten Verfahren (DCP) nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 
2.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.14 000 bis 20 000
2.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist5 000 bis 18 000
2.3Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 
2.3.1Wenn Deutschland RMS ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.44 000 bis 10 000
2.3.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 500 bis 13 000
2.4Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 
2.4.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.54 000 bis 10 000
2.4.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist2 500 bis 12 000
2.5Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 
2.5.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.24 000 bis 10 000
2.5.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 500 bis 13 000
2.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 
2.6.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.31 500 bis 6 000
2.6.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist500 bis 3 000
2.7Wenn Deutschland im Verfahren nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 Referenzmitgliedstaat (RMS) ist500 bis 7 000
2.8Bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen des Antragstellers nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur jeweiligen Gebühr nach
a)
Nummer 2.1 in Verbindung mit Nummer 1.1,
b)
Nummer 2.3.1 in Verbindung mit Nummer 1.4,
c)
Nummer 2.4.1 in Verbindung mit Nummer 1.5,
d)
Nummer 2.5.1 in Verbindung mit Nummer 1.2 und
e)
Nummer 2.6.1 in Verbindung mit Nummer 1.3
Nach Zeitaufwand
2.9Die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durchführung des Verfahrens nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 
2.9.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istNach Zeitaufwand
2.9.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istNach Zeitaufwand
2.10Die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.9 erhöht sich, wenn zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit dem UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a TAMG zu entscheiden istNach Zeitaufwand des UBA
3Zulassung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 
3.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.11 500 bis 12 000
3.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist2 500 bis 13 000
3.3Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 
3.3.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.41 500 bis 12 000
3.3.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 000 bis 10 000
3.4Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 
3.4.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.51 500 bis 12 000
3.4.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist2 000 bis 10 000
3.5Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 
3.5.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.21 500 bis 12 000
3.5.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 500 bis 13 000
3.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 
3.6.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.31 500 bis 6 000
3.6.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist500 bis 3 000
3.7Wenn Deutschland im Verfahren nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 Referenzmitgliedstaat (RMS) ist500 bis 7 000
3.8Die Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.7 erhöht sich bei Durchführung des Verfahrens nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 
3.8.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istNach Zeitaufwand
3.8.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istNach Zeitaufwand
3.9Die Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 erhöht sich, wenn zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit dem UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a TAMG zu entscheiden istNach Zeitaufwand des UBA
4Bearbeitung der Änderung einer Zulassung 
4.1Bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, nach den Artikeln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6 
4.1.1Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist800 bis 5 000
4.1.2Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist1 300 bis 8 000
4.1.3Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist700 bis 4 000
4.2Bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6360 bis 1 300
4.3Wenn bei einem Tierarzneimittel mehrere Änderungen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht 
4.3.1Für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr vorgesehen istDie in Nummer 4.1 vorgesehene Gebühr
4.3.2Für jede weitere Änderung25 bis 75 Prozent der in Nummer 4.1 vorgesehenen Gebühr
4.4Wenn für mehrere Tierarzneimittel eines pharmazeutischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach 4.1 beantragt werden 
4.4.1Für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr vorgesehen istDie in Nummer 4.1 vorgesehene Gebühr
4.4.2Für jede weitere Änderung25 bis 75 Prozent der in Nummer 4.1 vorgesehenen Gebühr
4.5Mitteilung der Übertragung einer Zulassung100
4.5.1Für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig mitgeteilt wird50
4.6Die Gebühr nach Nummer 4.1 erhöht sich, wenn zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit dem UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b TAMG zu entscheiden istNach Zeitaufwand des UBA
5Weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit der Zulassung 
5.1Verlängerung einer Zulassung nach Artikel 24 Absatz 5 oder Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 
5.1.1Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist1 900
5.1.2Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist3 100
5.1.3Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist1 800
5.2Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung nach Artikel 24 Absatz 6 oder Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 
5.2.1Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen istNach Zeitaufwand
5.2.2Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istNach Zeitaufwand
5.2.3Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istNach Zeitaufwand
5.3Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen nach Artikel 129 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand
5.4Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Änderung der Zulassungsbedingungen nach Artikel 130 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand
5.5Die Gebühr nach den Nummern 5.3 und 5.4 erhöht sich, wenn zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Benehmen mit dem UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c TAMG zu entscheiden istNach Zeitaufwand des UBA
5.6Entscheidung über die Zulassungspflicht nach § 9 Absatz 8 TAMGNach Zeitaufwand
6Sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen 
6.1Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6 des Tierarzneimittelgesetzes außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutachten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft200 bis 6 000
6.2Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig25 bis 250
6.3Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln, sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung50
6.4Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG250
7Ermäßigungen 
7.1Ermäßigung der nach den Nummern 1 bis 4, 5.1 und 5.2 zu erhebenden Gebühren, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse bestehtUm 25 Prozent
7.2Ermäßigung der nach den Nummern 1 bis 4, 5.1 und 5.2 zu erhebenden Gebühren, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 7.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arzneimittel bestimmt ist, klein istUm 50 Prozent
8Auslagen 
8.1Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen in den Fällen der Nummern 1.1, 1.4, 1.5, 2.1, 2.3.1, 2.4.1, 2.7, 3.1, 3.3.1, 3.4.1 und 3.7In tatsächlich entstandener Höhe
8.2Kosten für Zustellungen im WiderspruchsverfahrenIn tatsächlich entstandener Höhe
8.3Veröffentlichungen im Bundesanzeiger nach § 36 TAMGIn tatsächlich entstandener Höhe
 
Abschnitt 7
 
Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)
 
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Individuell zurechenbare Leistungen nach der DHRV 
1.1Allgemeine Auskünfte nach § 21 DHRV300
  Öffentlich finanzierte Forschungseinrichtungen sowie Patientenorganisationen sind gebührenbefreit
1.2Genehmigung eines Antrags auf Datenverarbeitung einschließlich der Bereitstellung der Daten nach § 25 Absatz 6 und Absatz 10 DHRV2 400
 Öffentlich finanzierte Forschungseinrichtungen sowie Patientenorganisationen sind gebührenbefreit
 
Abschnitt 8
 
Verordnung (EU) 2017/745
 
Tabelle 1
 
Vorbemerkung:
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
Bekannter Stoff: Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 AMG vorliegen.
Neuer Stoff: Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 AMG vorliegt.
 
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Konsultationsverfahren 
1.1Gutachten im Rahmen der Konsultation nach Artikel 52 Absatz 9 in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 oder Anhang X Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/745 
1.1.1Bei einem neuen Stoff oder einem bekannten Stoff mit neuer Zweckbestimmung5 000 bis 25 000
1.1.2Bei einem bekannten Stoff, der im herkömmlichen Sinn eingesetzt wird2 500 bis 10 000
1.2Gutachten im Rahmen der Konsultation nach
a)
Artikel 52 Absatz 10 in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.3.1 oder Anhang X Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/745 oder
b)
Artikel 52 Absatz 11 in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.4 oder Anhang X Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/745
2 000 bis 10 000
1.3Werden innerhalb eines Konformitätsbewertungsverfahrens mehrere Gutachten eingeholt, gilt für das erste Gutachten die Nummer 1.1. Die Gebühr für jedes weitere Gutachten beträgt 
1.3.1Für das erste Produkte in den Fällen der Nummer 1.1.11 250 bis 12 000
1.3.2In den übrigen Fällen1 250 bis 10 000
1.4Werden Gutachten für mehrere Konformitätsbewertungsverfahren, die gleichartige Produkte betreffen, gleichzeitig eingeholt, gelten für die Gutachten für das erste Produkt die nach den Nummern 1.1 bis 1.3 einschlägigen Gebühren. Für jedes weitere Gutachten beträgt die Gebühr1 250 bis 10 000
1.5Ermäßigung der Gebühren für die Durchführung eines Konsultationsverfahren gemäß Nummer 1.1 oder Nummer 1.2 im Fall von Produkten, für die bereits in der Vergangenheit unter der Richtlinie 93/42/EWG oder 90/385/EWG ein Konsultationsverfahren durchgeführt wurde, sofern diese Produkte keine wesentliche Änderung erfahren haben (Bestandsprodukte)um 70 Prozent
2Gebührenermäßigung oder -befreiung 
 
a)
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.4, wenn die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand erfordert
a)
Bis auf 50 oder bei einem Gebührenrahmensatz bis
auf die Hälfte des entsprechenden Mindestsatzes
 
b)
Wenn unter den in Buchstabe a genannten Voraussetzungen der Aufwand zu vernachlässigen ist
b)
Gebührenbefreiung
 
Tabelle 2
 
Vorbemerkung:
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
Bekannter Stoff: Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 AMG vorliegen.
Neuer Stoff: Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 AMG vorliegt.
 
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Konsultationsverfahren 
1.1Gutachten im Rahmen der Konsultation nach Artikel 52 Absatz 9 in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 und gegebenenfalls Anhang X Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/745 
1.1.1Bei einem neuen Stoff oder einem bekannten Stoff mit neuer Zweckbestimmung5 000 bis 25 000
1.1.2Bei einem bekannten Stoff, der im herkömmlichen Sinn eingesetzt wird2 500 bis 10 000
1.2Gutachten im Rahmen der Konsultation nach Artikel 52 Absatz 11 in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.4 oder Anhang X Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/7452 500 bis 10 000
1.3Werden innerhalb eines Konformitätsbewertungsverfahrens mehrere Gutachten eingeholt, gelten für das erste Gutachten die Nummern 1.1 und 1.2. Die Gebühr für jedes weitere Gutachten beträgt 
1.3.1Für das erste Produkt in den Fällen der Nummer 1.1.11 250 bis 12 000
1.3.2In den übrigen Fällen1 250 bis 5 000
1.4Werden Gutachten für mehrere Konformitätsbewertungsverfahren, die gleichartige Produkte betreffen, gleichzeitig eingeholt 
1.4.1Für die Gutachten für das erste ProduktGebühr nach Nummer 1.1 oder Nummer 1.2
1.4.2Gebühr für jedes weitere Gutachten1 250 bis 10 000
1.5Ermäßigung der Gebühren für die Durchführung eines Konsultationsverfahren gemäß Nummer 1.1 oder Nummer 1.2 im Fall von Bestandsprodukten.um 70 Prozent
2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen klinischer Prüfungen 
2.1Genehmigung einer klinischen Prüfung nach Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG)2 000 bis 9 900
2.2Prüfung einer wesentlichen Änderung an einer klinischen Prüfung nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2017/745600 bis 2 000
2.3Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung oder vorzeitigem Abbruch einer klinischen Prüfung gemäß Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/745100 bis 400
3Individuell zurechenbare Leistungen im Rahmen eines koordinierten Bewertungsverfahrens gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2017/745 für eine klinische Prüfung 
3.1Im Falle Deutschlands als koordinierender Mitgliedstaat 
3.1.1Genehmigung einer klinischen Prüfung nach Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/7452 000 bis 9 900
3.1.2Prüfung einer wesentlichen Änderung einer klinischen Prüfung nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2017/745600 bis 2 000
3.1.3Bewertung einer Meldung eines schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses durch den Sponsor nach Artikel 80 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/745100 bis 400
3.1.4Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung oder vorzeitigem Abbruch einer klinischen Prüfung gemäß Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/745100 bis 400
3.1.5Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 3.1.3 je klinischer Prüfung pro Jahr6 000
4Sonstige Gebühren 
4.1Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten200 bis 1 000
4.2Nicht einfache schriftliche Auskünfte100 bis 500
4.3Bescheinigungen30
4.4Herstellung von Kopien und Abschriften 
4.4.1Grundgebühr, sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt25
4.4.2Jede angefertigte Kopie oder Abschrift je Seite0,50
4.5Die Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig50 bis 1 000
5Auslagen 
 Kosten für Zustellungen im WiderspruchsverfahrenIn tatsächlich entstandener Höhe
6Gebührenermäßigung oder -befreiung 
6.1
a)
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5, 2.1 bis 2.3, 3.1.1 bis 3.1.4, 4.1 und 4.2, 5.1 und 5.2, wenn die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand erfordert
a)
Bis auf 50 oder bei einem Gebührenrahmensatz bis
auf die Hälfte des entsprechenden Mindestsatzes
 
b)
Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der Aufwand zu vernachlässigen ist
b)
Gebührenbefreiung
6.2Ermäßigung der nach Nummer 2 und 3 jeweils zu erhebenden Gebühr, wenn eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durchgeführt wird. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuweisenUm 25 Prozent
 
Abschnitt 9
 
Verordnung (EU) 2017/746
 
Tabelle 1
 
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen eines Konsultationsverfahrens 
1.1Gutachten im Rahmen der Konsultation nach
a)
Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 der Verordnung (EU) 2017/746,
b)
Artikel 48 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit Anhang X Abschnitt 3 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/746,
c)
Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 der Verordnung (EU) 2017/746 oder
d)
Artikel 48 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit Anhang X Abschnitt 3 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/746,
e)
Anhang X Abschnitt 5.5 der Verordnung (EU) 2017/746
a) bis e) jeweils 2 500 bis 20 000
1.2Werden innerhalb eines Konformitätsbewertungsverfahrens mehrere Gutachten eingeholt, gilt 
1.2.1Für die Gutachten für das erste ProduktGebühr nach Nummer 1.1
1.2.2Gebühr für jedes weitere Gutachten1 250 bis 10 000
1.3Werden Gutachten für mehrere Konformitätsbewertungsverfahren, die gleichartige Produkte betreffen, gleichzeitig eingeholt, gilt 
1.3.1Für die Gutachten für das erste ProduktGebühr nach Nummer 1.1
1.3.2Gebühr für jedes weitere Gutachten1 250 bis 10 000
2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von Leistungsstudien 
2.1Genehmigung einer Leistungsstudie nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b oder c, Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 31a Absatz 2 MPDG2 000 bis 6 000
2.2Validierung einer Anzeige einer Leistungsstudie nach Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/74650 bis 200
2.3Prüfung einer wesentlichen Änderung einer Leistungsstudie nach Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746100 bis 1 200
2.4Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung oder vorzeitigem Abbruch einer Leistungsstudie gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2017/746100 bis 400
3Individuell zurechenbare Leistungen im Rahmen eines koordinierten Bewertungsverfahrens für eine Leistungsstudie gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2017/746 
3.1Im Fall Deutschlands als koordinierender Mitgliedstaat 
3.1.1Genehmigung einer Leistungsstudie nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/7462 000 bis 6 000
3.1.2Prüfung einer wesentlichen Änderung einer Leistungsstudie nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/746400 bis 1 200
3.1.3Prüfung einer Mitteilung des Sponsors über die vorübergehende Aussetzung oder den Abbruch einer Leistungsstudie nach Artikel 73 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/746100 bis 400
3.2Im Fall Deutschlands als betroffener MitgliedstaatGebühr nach Nummer 2.1, 2.3 oder 2.4
4Sonstige Gebühren 
4.1Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten200 bis 1 000
4.2Nicht einfache schriftliche Auskünfte100 bis 500
4.3Bescheinigungen30
4.4Zweitschriften je Ausfertigung sowie zusätzliches Siegeln, soweit ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist25
4.5Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig50 bis 1 000
5Auslagen 
5.1Kosten der Dienstfahrten in den Fällen der Nummern 2.1, 2.3, 3.1.1, 3.1.2, 3.2In tatsächlich entstandener Höhe
5.2Kosten der Zustellungen im WiderspruchsverfahrenIn tatsächlich entstandener Höhe
5.3Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen in den Fällen der Nummern 2.1, 2.3, 3.1.1, 3.1.2, 3.2In tatsächlich entstandener Höhe
6Gebührenermäßigung oder -befreiung
6.1
a)
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 4, wenn die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand erfordert
a)
Bis auf 50 oder bei einem Gebührenrahmensatz bis auf die Hälfte des entsprechenden Mindestsatzes
 
b)
Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der Aufwand zu vernachlässigen ist
b)
Gebührenbefreiung
6.2Ermäßigung der nach den Nummern 2 und 3 jeweils zu erhebenden Gebühr, wenn eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durchgeführt wird und der Antragsteller diese Voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen dargelegt und nachgewiesen hatUm 50 Prozent
 
Tabelle 2
 
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Rahmen eines Konsultationsverfahrens
1.1Gutachten im Rahmen der Konsultation nach
a)
Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 der Verordnung (EU) 2017/746,
b)
Artikel 48 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit Anhang X Abschnitt 3 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/746,
c)
Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 der Verordnung (EU) 2017/746 oder
d)
Artikel 48 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit Anhang X Abschnitt 3 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/746,
e)
Anhang X Abschnitt 5.5. der Verordnung (EU) 2017/746
a) bis e) jeweils 2 500 bis 20 000
1.2Werden innerhalb eines Konformitätsbewertungsverfahrens mehrere Gutachten eingeholt, gilt 
1.2.1Für die Gutachten für das erste ProduktGebühr nach Nummer 1.1
1.2.2Gebühr für jedes weitere Gutachten1 250 bis 10 000
1.3Werden Gutachten für mehrere Konformitätsbewertungsverfahren, die gleichartige Produkte betreffen, gleichzeitig eingeholt, gilt 
1.3.1Für die Gutachten für das erste ProduktGebühr nach Nummer 1.1
1.3.2Gebühr für jedes weitere Gutachten1 250 bis 10 000
2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von Leistungsstudien 
2.1Genehmigung einer Leistungsstudie nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b oder c, Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 31a Absatz 2 MPDG2 000 bis 6 000
2.2Prüfung einer wesentlichen Änderung an einer Leistungsstudie nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/746400 bis 1 200
2.3Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung oder vorzeitigem Abbruch einer Leistungsstudie gemäß Artikel 73 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/746100 bis 400
3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen eines koordinierten Bewertungsverfahrens für eine Leistungsstudie gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2017/746 
3.1Im Fall Deutschlands als koordinierender Mitgliedstaat 
3.1.1Genehmigung einer Leistungsstudie nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/7462 000 bis 6 000
3.1.2Prüfung einer wesentlichen Änderung einer Leistungsstudie nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/746400 bis 1 200
3.1.3Bewertung einer Meldung eines schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses durch den Sponsor nach Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746100 bis 400
3.1.4Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung oder vorzeitigem Abbruch einer Leistungsstudie gemäß Artikel 73 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/746100 bis 400
3.1.5Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 3.1.3 je Leistungsstudie pro Jahr24 000
3.2Im Fall Deutschlands als betroffener MitgliedstaatGebühr nach Nummer 2
4Sonstige Gebühren 
4.1Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten200 bis 1 000
4.2Nicht einfache schriftliche Auskünfte100 bis 500
4.3Bescheinigungen30
4.4Herstellung von Kopien und Abschriften 
4.4.1Grundgebühr, sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt25
4.4.2Jede angefertigte Kopie oder Abschrift je Seite0,50
4.5Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig50 bis 1 000
5Auslagen 
 Kosten für Zustellungen im WiderspruchsverfahrenIn tatsächlich entstandener Höhe
6Gebührenermäßigung oder -befreiung 
6.1
a)
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 4.2, wenn die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand erfordert
a)
Bis auf 50 oder bei einem Gebührenrahmensatz bis auf die Hälfte des entsprechenden Mindestsatzes
 
b)
Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der Aufwand zu vernachlässigen ist
b)
Gebührenbefreiung
6.2Ermäßigung der nach den Nummern 2 und 3 jeweils zu erhebenden Gebühr, wenn eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durchgeführt wird und der Antragsteller diese Voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen dargelegt und nachgewiesen hatUm 50 Prozent
 
Abschnitt 10
 
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
 
Tabelle 1
 
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
1Zulassung, Verlängerung und Änderung einer Sonderzulassung 
1.1Entscheidung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG über die Sonderzulassung eines Produktes250 bis 10 300
1.2Entscheidung über die Änderung der Sonderzulassung eines nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes100 bis 1 100
1.3Entscheidung über die Verlängerung der Sonderzulassung eines nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes100 bis 1 100
1.4Entscheidung nach den Nummern 1.1 bis 1.3 für mehrere Produkte oder Produktgruppen 
1.4.1wenn die Gleichartigkeit der Produkte nur zu einem geringeren Prüfungsmehraufwand geführt hatErhöhung um 15 Prozent für jedes weitere Produkt
1.4.2in anderen FällenErhöhung um bis zu 50 Prozent für jedes weitere Produkt
2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von Leistungsstudien 
2.1Validierung eines Antrags zur Durchführung einer Leistungsstudie, die nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 durchgeführt wird, nach § 39 Absatz 4 MPDG50 bis 250
2.2Widerspruch gegen die Durchführung einer Leistungsstudie, die nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 durchgeführt werden soll, nach § 39 Absatz 4 Satz 2 MPDG, im Falle, dass die Probennahme entgegen der Erklärung des Sponsors ein erhebliches klinisches Risiko für die Prüfungsteilnehmer darstellt250 bis 2 000
2.3Bewertung einer Meldung nach Artikel 76 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils in Verbindung mit § 44 Absatz 1 MPDG25 bis 250
2.4Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 2.3 je Leistungsstudie pro Jahr24 000
2.5
a)
Befristete Anordnung des Ruhens der Genehmigung einer klinischen Prüfung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3 MPDG, soweit der Adressat der Genehmigung dies zu vertreten hat,
b)
Aufforderung zur Änderung von Aspekten der klinischen Prüfung oder Leistungsstudie nach § 45 Absatz 3 Satz 1 MPDG,
c)
Anordnung der sofortigen Unterbrechung der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie nach § 45 Absatz 3 Satz 2 MPDG
a) bis c) jeweils 30 bis 2 000
2.6Validierung einer Anzeige einer Leistungsstudie mit therapiebegleitenden Diagnostika mit Restproben nach § 31b MPDG50 bis 250
3Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken 
3.1Nach § 74 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG30 bis 4 000
3.2Nach § 74 Absatz 4 MPDG in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/74630 bis 4 000
4Beratung des Herstellers, des Bevollmächtigten, von Importeuren, Sponsoren und der Benannten Stellen nach § 84 Satz 1 MPDG500 bis 10 000
5Sonstige Gebühren 
5.1Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten200 bis 1 000
5.2Nicht einfache schriftliche Auskünfte100 bis 500
5.3Bescheinigungen30
5.4Zweitschriften je Ausfertigung sowie zusätzliches Siegeln, soweit ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist50 bis 1 000
5.5Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig50 bis 1 000
6Auslagen 
6.1Kosten für Zustellungen im WiderspruchsverfahrenIn tatsächlich entstandener Höhe
6.2Kosten für Dienstfahrten in den Fällen der Nummern 2.1, 2.5 und 2.6In tatsächlich entstandener Höhe
6.3Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen in den Fällen der Nummern 2.1, 2.5, 2.6, 3.1 und 3.2In tatsächlich entstandener Höhe
7Gebührenermäßigung oder -befreiung 
7.1
a)
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 5.2, wenn die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand erfordert
a)
Bis auf 50 oder bei einem Gebührenrahmensatz bis auf die Hälfte des entsprechenden Mindestsatzes
 
b)
Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der Aufwand zu vernachlässigen ist
b)
Gebührenbefreiung
7.2
a)
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.4 auf Antrag, wenn
aa)
der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann oder die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Produkt bestimmt ist, klein ist,
bb)
an der Sonderzulassung ein besonderes Interesse der öffentlichen Gesundheit besteht oder
cc)
Gründe der Billigkeit mit Blick auf die Patientensicherheit und Patientengesundheit ein Herabsetzen der Gebühr erfordern
a)
Bis auf ein Viertel der jeweiligen Gebühr
 
b)
Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren besonders gering ist
b)
Gebührenbefreiung
7.3Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach Nummer 2, wenn eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durchgeführt wird und der Antragsteller diese Voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen dargelegt und nachgewiesen hatUm 50 Prozent
 
Tabelle 2
 
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
1Entscheidung nach § 6 Absatz 1 bis 3 MPDG
a)
zur Klassifizierung von Produkten,
b)
zur Feststellung des rechtlichen Status eines Produktes als Medizinprodukt oder Zubehör zu einem Medizinprodukt oder des rechtlichen Status eines Produktes als ein in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführtes Produkt,
c)
zur Einstufung von Produkten der Klasse I oder
d)
zur Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsstudie
400 bis 1 000
2Zulassung, Verlängerung und Änderung einer Sonderzulassung 
2.1Entscheidung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG über die Sonderzulassung eines Produktes250 bis 10 300
2.2Entscheidung über die Änderung der Sonderzulassung eines nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes100 bis 1 100
2.3Entscheidung über die Verlängerung der Sonderzulassung eines nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes100 bis 1 100
2.4Entscheidung nach den Nummern 2.1 bis 2.3 für mehrere Produkte oder Produktgruppen 
2.4.1wenn die Gleichartigkeit der Produkte nur zu einem geringeren Prüfungsmehraufwand geführt hatErhöhung um 15 Prozent für jedes weitere Produkt
2.4.2in anderen FällenErhöhung um bis zu 50 Prozent für jedes weitere Produkt
3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von klinischen Prüfungen und Leistungsstudien 
3.1Validierung eines Antrags zur Durchführung einer klinischen Prüfung von Produkten der Klasse I oder nicht invasiven Produkten der Klasse IIa nach § 39 Absatz 3 MPDG50 bis 250
3.2Validierung eines Antrags zur Durchführung einer Leistungsstudie, die nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 durchgeführt wird, nach § 39 Absatz 4 MPDG50 bis 250
3.3Widerspruch gegen die Durchführung einer Leistungsstudie, die nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 durchgeführt werden soll, nach § 39 Absatz 4 Satz 2 MPDG, im Falle, dass die Probennahme entgegen der Erklärung des Sponsors ein erhebliches klinisches Risiko für die Prüfungsteilnehmer darstellt250 bis 2 000
3.4Widerspruch gegen die Durchführung einer klinischen Prüfung nach § 39 Absatz 3 Satz 2 MPDG im Falle, dass die Angaben des Sponsors zur Risikoklasse des Prüfproduktes oder zur Nichtinvasivität inkorrekt sind250 bis 2 000
3.5Bewertung einer Meldung nach Artikel 80 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 oder nach Artikel 76 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils in Verbindung mit § 44 Absatz 1 MPDG25 bis 250
3.6Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 3.4 je klinischer Prüfung oder Leistungsstudie pro Jahr24 000
3.7
a)
Befristete Anordnung des Ruhens der Genehmigung einer klinischen Prüfung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3 MPDG, soweit der Adressat der Genehmigung dies zu vertreten hat,
b)
Aufforderung zur Änderung von Aspekten der klinischen Prüfung oder Leistungsstudie nach § 45 Absatz 3 Satz 1 MPDG,
c)
Anordnung der sofortigen Unterbrechung der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie nach § 45 Absatz 3 Satz 2 MPDG
a) bis c) jeweils 30 bis 2 000
3.8Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung oder vorzeitigem Abbruch einer sonstigen klinischen Prüfung aus Sicherheitsgründen gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 MPDG100 bis 400
3.9Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei einer sonstigen klinischen Prüfung gemäß § 69 Absatz 2 MPDG600 bis 2 000
4Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken 
4.1Nach § 74 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG30 bis 4 000
4.2Nach § 74 Absatz 4 MPDG in Verbindung mit Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/74530 bis 4 000
5Beratung des Herstellers, des Bevollmächtigten, von Importeuren, Sponsoren und der Benannten Stellen nach § 84 Satz 1 MPDG250 bis 10000
6Sonstige Gebühren 
6.1Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten200 bis 1 000
6.2Nicht einfache schriftliche Auskünfte100 bis 500
6.3Bescheinigungen30
6.4Herstellung von Kopien und Abschriften 
6.4.1Grundgebühr, sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt25
6.4.2Jede angefertigte Kopie oder Abschrift je Seite0,50
6.5Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig50 bis 1 000
7Auslagen 
Kosten für Zustellungen im WiderspruchsverfahrenIn tatsächlich entstandener Höhe
8Gebührenermäßigung oder -befreiung 
8.1
a)
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 6.2, wenn die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand erfordert
a)
Bis auf 50 oder bei einem Gebührenrahmensatz bis auf die Hälfte des entsprechenden Mindestsatzes
 
b)
Wenn unter den in Buchstabe a genannten Voraussetzungen der Aufwand zu vernachlässigen ist
b)
Gebührenbefreiung
8.2
a)
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.4 auf Antrag, wenn
aa)
der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann oder die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Produkt bestimmt ist, klein ist,
bb)
an der Sonderzulassung ein besonderes Interesse der öffentlichen Gesundheit besteht oder
cc)
Gründe der Billigkeit mit Blick auf die Patientensicherheit und Patientengesundheit ein Herabsetzen der Gebühr erfordern
a)
Bis auf ein Viertel der jeweiligen Gebühr
 
b)
Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren besonders gering ist
b)
Gebührenbefreiung
8.3Ermäßigung der nach der jeweiligen Gebühr nach Nummer 3, wenn eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durchgeführt wird und der Antragsteller diese Voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen dargelegt und nachgewiesen hat.Um 50 Prozent
 
Abschnitt 11
 
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
 
Tabelle 1
 
Gebührenerhebende Behörde: Robert Koch-Institut
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Individuell zurechenbare Leistungen bei der Prüfung von chemischen und thermochemischen Desinfektionsmitteln und -verfahren gemäß § 18 Absatz 1 und 3 IfSG 
1.1Prüfung der Wirksamkeit der Mittel und Verfahren 
1.1.1Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen (Vollständigkeit, Gutachtenprüfung), Vorbereitung der Eckwertprüfung, Weiterleitung der zu prüfenden Unterlagen an BfArM und UBANach Zeitaufwand
1.1.2Eckwertprüfung im Labor (sofern erforderlich) in Abhängigkeit vom beantragten Anwendungsgebiet, Wirkungsbereich sowie gegebenenfalls der Anwendungstemperatur 
1.1.2.1Instrumenten- und Flächendesinfektion 
 
a)
Bakterien, Pilze und Viren
b)
Bakterien und Pilze
c)
Viren
a)
12 719
b)
6 083
c)
6 636
1.2.2.2Wäschedesinfektion in Waschmaschinen 
 
a)
Bakterien, Pilze und Viren (Anwendungstemperatur ≥ 60°C)
b)
Bakterien, Pilze und Viren (Anwendungstemperatur < 60°C)
c)
Bakterien und Pilze (Anwendungstemperatur ≥ 60°C)
d)
Bakterien und Pilze (Anwendungstemperatur < 60°C)
e)
Viren
a)
6 083
b)
16 867
c)
3 042
d)
13 825
e)
3 042
1.2.2.3Hygienische Händedesinfektion 
 
a)
Bakterien, Pilze und Viren
b)
Bakterien und Pilze
c)
Viren
a)
6 636
b)
3 318
c)
3 318
1.1.3Bewertung der Ergebnisse zu 1.1.2Nach Zeitaufwand
1.2Prüfung der Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die menschliche Gesundheit (BfArM)440
1.3Prüfung der Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Umwelt (UBA) 
1.3.1Prüfung eines noch nicht nach BiozidVO zugelassenen Mittels/Verfahrens700
1.3.2Prüfung eines bereits nach BiozidVO zugelassenen Mittels/Verfahrens325
1.3.3Prüfung eines bereits anerkannten Mittels unter anderem Handelsnamen, Übertragung der Anerkennung auf einen anderen Hersteller oder Vertreiber oder Wiederaufnahme in die Liste nach § 18 Absatz 1 Satz 1419
1.4Erstellung eines Bescheides auf der Grundlage der unter 1.1 bis 1.3 erzielten Ergebnisse im Einvernehmen mit BfArM und UBANach Zeitaufwand
2Individuell zurechenbare Leistungen bei der Prüfung von physikalischen Desinfektionsverfahren gemäß § 18 Absatz 1 und 3 IfSG 
2.1Prüfung der Wirksamkeit der Mittel und Verfahren 
2.1.1Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen (Vollständigkeit, Gutachtenprüfung), Vorbereitung der Eckwertprüfung, Überprüfung der vom Antragsteller eingesetzten Bioindikatoren im ResistometerNach Zeitaufwand
2.1.2Praktische Prüfung vor Ort sofern erforderlichNach Zeitaufwand
2.1.3Auswertung der Proben im Labor, Bewertung der Ergebnisse und Erstellung eines BescheidesNach Zeitaufwand
3Sonstige individuell zurechenbare Leistungen gemäß § 18 Absatz 1 und 3 IfSG 
3.1Bearbeitung von Anträgen auf Änderung der Firma, der Adresse180
3.2Bearbeitung von Anträgen auf Umschreibung, d. h. Aufnahme eines anerkannten Mittels/Verfahrens mit einer weiteren Bezeichnung1 021
 
Tabelle 2
 
Gebührenerhebende Behörde: Umweltbundesamt
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Prüfung der Wirksamkeit von Mitteln, Geräten und Verfahren zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 IfSG 
1.1Prüfungen unter Labor- oder halbnatürlichen (simulierten) Bedingungen für die Bekämpfung von Nagetieren, pro Tierart, gegebenenfalls Tierstamm und Anwendungsbereich 
1.1.1Fraß-, Haft- und Tränkgifte sowie Repellentien2 507
1.1.2Fallen und andere Geräte3 205
1.1.3Verfahren zur Köderanbietung und -ausbringung2 061
1.2Mittel, Geräte und Verfahren gegen Gliedertiere, für Prüfungen unter Labor- oder halbnatürlichen (simulierten) Bedingungen, pro Tierart, Tierstamm, Tierstadium, Konzentration oder Ausbringungsmenge und Anwendungsbereich 
1.2.1Mittel zum Sprühen, Spritzen, Gießen und Stäuben, Streich- und Auslegekontaktmittel, Vernebelungs-, Räucher-, Verdampfungs- oder Begasungsmittel5 040
1.2.2Fraßgifte als Köder und Tränkgifte4 489
1.2.3Larvizide gegen Stechmücken4 544
1.2.4Mittel oder Verfahren zur Behandlung von Kopflausbefall4 126
1.2.5Biologische Verfahren4 939
1.2.6Physikalische oder physikalisch-chemische Mittel oder Verfahren zur Tötung, zum Fangen oder Fernhalten von Gliedertieren, einschließlich thermischer Verfahren2 775
1.2.7Ausbringungsgeräte5 040
1.3Praktische Erprobung der Wirksamkeit der unter Nummer 1.1 und Nummer 1.2 genannten Mittel, Verfahren oder Geräte je Einsatz 
1.3.1Im Falle der Anwendung gegen Nagetiere6 167
1.3.2Im Falle der Anwendung gegen Gliedertiere4 293
2Anerkennung der Mittel, Geräte und Verfahren zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 IfSG 
2.1Anerkennung eines bereits nach BiozidVO (EU 528/2012) zugelassenen Biozidproduktes337
2.2Anerkennung eines registrierten Biozidproduktes oder bereits in einem anderen Rechtsbereich zugelassenen oder nach Konformitätsbewertungsverfahren verkehrsfähigen Produktes337
2.3Anerkennung eines Gerätes oder Verfahrens263
2.4Anerkennung eines bereits anerkannten Mittels unter anderem Handelsnamen, Übertragung der Anerkennung auf einen anderen Hersteller oder Vertreiber oder Wiederaufnahme in die Liste nach § 18 Absatz 1 Satz 2151
2.5Anerkennung eines bereits anerkannten Gerätes unter anderem Handelsnamen, Übertragung der Anerkennung auf einen anderen Hersteller oder Vertreiber oder Wiederaufnahme in die Liste nach § 18 Absatz 1 Satz 2151
3Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt von Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 IfSG 
3.1Prüfung eines noch nicht nach BiozidVO zugelassenen Mittels/Verfahrens700
3.2Prüfung eines bereits nach BiozidVO zugelassenen Mittels/Verfahrens325
3.3Prüfung eines bereits anerkannten Mittels unter anderem Handelsnamen, Übertragung der Anerkennung auf einen anderen Hersteller oder Vertreiber oder Wiederaufnahme in die Liste nach § 18 Absatz 1 Satz 2419
 
Abschnitt 12
 
Gendiagnostikgesetz (GenDG)
 
Gebührenerhebende Behörde: Robert Koch-Institut
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Erstellung einer Stellungnahme nach § 16 Absatz 2 GenDGNach Zeitaufwand
2Erstellung einer Stellungnahme nach § 23 Absatz 5 GenDGNach Zeitaufwand
 
Abschnitt 13
 
Stammzellgesetz (StZG)
 
Gebührenerhebende Behörde: Robert Koch-Institut
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Genehmigungsverfahren nach § 6 Absatz 1 StZG 
1.1
a)
Prüfung des Antrages (Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 StZG)
b)
Prüfung der Stellungnahme der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellforschung (ZES)
c)
Ausfertigung des Bescheides
Jeweils nach Zeitaufwand
Gebührenbefreit sind als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen
1.2Reisekosten der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der ZES zu den Sitzungen der ZESIn tatsächlich entstandener Höhe
Auslagenbefreit sind als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen
 
Abschnitt 14
 
Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)
 
Gebührenerhebende Behörde: Robert Koch-Institut
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Verfahren nach § 8 Absatz 1 BKRG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 8 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 BKRG – Anträge auf Datenüberlassung und gegebenenfalls auf Weitergabe der Daten an Dritte 
1.1
a)
Prüfung der Antragsunterlagen sowie Vorlage des Antrages beim wissenschaftlichen Ausschuss
b)
Prüfung der Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses, sofern dieser zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde
c)
Erstellung eines Bescheides
d)
Zusammenstellung und Übermittlung der Daten bei positiver Bescheidung
Jeweils nach Zeitaufwand
Gebührenbefreit sind als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen
1.2Reisekosten der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses zu den Sitzungen des wissenschaftlichen AusschussesIn Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen
Auslagenbefreit sind als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen
2Verfahren nach § 8 Absatz 6 BKRG (Anträge auf Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze) 
2.1
a)
Prüfung der Antragsunterlagen sowie Vorlage des Antrages beim wissenschaftlichen Ausschuss
b)
Prüfung der Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses, sofern dieser zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde
c)
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Absatz 7 BKRG, gegebenenfalls Verpflichtung des Antragstellenden zur Geheimhaltung nach § 8 Absatz 7 Satz 2 BKRG
d)
Erstellung eines Bescheides
e)
Bereitstellung der Daten gemäß § 8 Absatz 6 BKRG bei positiver Bescheidung
Jeweils nach Zeitaufwand
Gebührenbefreit sind als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen
2.2Reisekosten der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses zu den Sitzungen des wissenschaftlichen AusschussesIn Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen
Auslagenbefreit sind als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen
 
Abschnitt 15
 
Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
 
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG 
1.1Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen.
 
1.1.1Anbau einschließlich Gewinnung240
1.1.2Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden480
1.1.2.1Wenn das hergestellte Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen soll, ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden240
1.1.3Binnenhandel590
1.1.3.1Befristete Einmalerlaubnis295
1.1.3.2Höchstgrenze je Betriebsstätte8 850
1.1.4Außenhandel einschließlich Binnenhandel1 040
1.1.4.1Befristete Einmalerlaubnis520
1.1.4.2Höchstgrenze je Betriebsstätte15 600
1.2Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder er ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen.
 
1.2.1Anbau einschließlich Gewinnung190
1.2.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)190
1.2.3Erwerb190
1.2.3.1Wenn mehrere Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken umfasst sind, insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen.
4425
1.2.4Abgabe190
1.2.5Einfuhr190
1.2.6Ausfuhr190
2Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 MedCanG in Verbindung mit § 4 MedCanG 
2.1Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund neu aufgenommener Verkehrsarten oder Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen.
Die in Nummer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegte Gebühr
2.2Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung in der Person der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers50 Prozent der in Nummer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr
2.3Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes50 Prozent der in Nummer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr
3Erteilung einer geänderten Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 MedCanG 
3.1Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung90
3.2Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung190
4Verlängerung einer nach § 10 Nummer 1 MedCanG erteilten befristeten Erlaubnis25 Prozent der in Nummer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr
5Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 10 Nummer 2 MedCanG190
6Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen.
70
6.1Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV oder einer Ausfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen.
35
7Begehungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 MedCanG660 bis 15 000
8Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 21 Absatz 2 MedCanG150
9Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 
9.1Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte50 bis 500
9.2Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind50 bis 250
9.3Fachliche Beratung der antragstellenden Person (Beratungsgespräch)500 bis 5 000
10Auslagen 
10.1Kosten für Dienstreisen im Fall der Nummer 7In tatsächlich entstandener Höhe
10.2Kosten für Zustellungen im WiderspruchsverfahrenIn tatsächlich entstandener Höhe
1
Verfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die staatliche Chargenprüfung auf Blutzubereitungen vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1614), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 1995 (BGBl. I S. 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3
Verordnung über die Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung der Arzneimittel auf Therapieallergene, die für einzelne Personen aufgrund einer Rezeptur hergestellt werden, sowie über Verfahrensregelungen der staatlichen Chargenprüfung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2177), in der jeweils geltenden Fassung.
4
European Community/EEA official Control Authority Batch Release eines OMCL nach dem EC Administrative Procedure for Official Authority Batch Release, auch soweit die Europäische Union eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung (MRA) mit einem Drittland abgeschlossen hat.
5
Official Medicines Control Laboratory.
6
Verordnung über das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härtefällen vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 935).
7
Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2333) in der jeweils geltenden Fassung.