(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- 2.
seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind.
Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.