(1) Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen,
- 1.
- daß Rückstände oder Dünger vorübergehend veräußert werden dürfen,
- 2.
- daß neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetrieb selbstgewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art verarbeitet werden dürfen,
- 3.
- daß neben Kartoffeln und Getreide auch andere Stoffe, namentlich Rübenstoffe, verarbeitet werden dürfen.
(2) Die Ermächtigung unter Nummer 3 gilt nur für den Fall, daß die Verarbeitung der anderen Stoffe aus Gründen der Volksernährung notwendig ist.
