Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4
Die Verwaltung des Monopols liegt unter Aufsicht des
Reichsministers der Finanzen
der
Reichsmonopolverwaltung
ob. Sie besteht aus dem Reichsmonopolamt (§ 8) und der Verwertungsstelle (§ 9); an ihrer Spitze steht ein Präsident (§ 7).
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