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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz (Bundesschuldenwesenverordnung - BSchuWV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BSchuWV

Ausfertigungsdatum: 19.07.2006

Vollzitat:

"Bundesschuldenwesenverordnung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1700)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens

Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen übertragen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.