Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz (Bundesschuldenwesenverordnung - BSchuWV) § 1Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens
Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen übertragen.