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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
§ 21
Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
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