Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft (Fördergesetz) § 2Förderungsarten
Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und Zinszuschüssen bestehen. Sie erfolgt im Rahmen der dafür verfügbaren Haushaltsmittel.