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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
§ 8a
Meldepflicht
Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.
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