zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG)
§ 132
Für Schäden an anderen als den in §§ 127 bis 129 behandelten Versicherungen wird keine Entschädigung nach diesem Gesetz geleistet.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular