(1) Die Gesetze, die die nachstehenden Bundesbehörden
- 1.
Bundeskartellamt,
- 2.
Bundesamt für Soziale Sicherung,
- 3.
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen,
- 4.
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen,
- 5.
Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft,
- 6.
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung,
- 7.
Bundesrechnungshof,
- 8.
Bundesinstitut für Berufsbildung,
- 9.
Bundesgesundheitsamt,
- 10.
Zentralstelle Postbank,
- 11.
Zentralstelle für Arbeitsvermittlung
betreffen, werden wie folgt geändert:
a) - k) ...
(2) Der Bund wird die Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes und die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens in der Bundesstadt Bonn ansiedeln sowie Teile folgender Bundeseinrichtungen nach Bonn verlagern:
- 1.
Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung (Außenstelle Berlin),
- 2.
Bundesbaudirektion,
- 3.
Statistisches Bundesamt (Außenstelle Berlin),
- 4.
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Außenstelle Berlin),
- 5.
Bundesamt für Strahlenschutz (Außenstelle Berlin).
(3) Der Bund soll darum bemüht sein, daß folgende Einrichtungen ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn nehmen:
- 1.
Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung,
- 2.
Deutscher Entwicklungsdienst,
- 3.
Deutsches Institut für Entwicklungspolitik,
- 4.
Max-Planck-Institut für Bildungsforschung,
- 5.
Deutsche Gesellschaft für Ernährung,
- 6.
Pädagogische Arbeitsstelle des Deutschen Volkshochschulverbandes.
(4) Die Sitzentscheidungen durch die durch Absatz 1 geänderten Gesetze sowie die Sitzfestlegungen und die Verlagerungen gemäß Absatz 2 werden mit dem Vollzug der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 vollzogen.
(5) Der Bund soll darum bemüht sein, daß auch die anzustrebenden Sitzfestlegungen gemäß Absatz 3 in zeitlicher Abstimmung mit der Verlagerung von Regierungsfunktionen nach Berlin vollzogen werden.