Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
- 1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31),
- 2.
Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31),
- 3.
Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).