(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat
- 1.
nicht nur gelegentlich oder
- 2.
im Einzelfall
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
- 1.
Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder
- 2.
Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
(2) Wer Bier nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufvorbehalt Personen erteilt,
- 1.
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 2.
die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf
- 1.
eine bestimmte Menge,
- 2.
einen einzigen zertifizierten Empfänger und
- 3.
einen bestimmten Zeitraum.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.