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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV)
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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