(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes begangen werden, wird auf die nachfolgend genannten Behörden jeweils für die Räumlichkeiten, in denen sie das Hausrecht ausüben, übertragen:
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Kraftfahrt-Bundesamt,
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Luftfahrt-Bundesamt,
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Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,
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Eisenbahn-Bundesamt,
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Bundeseisenbahnvermögen,
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Deutscher Wetterdienst,
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Bundesanstalt für Straßenwesen,
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Bundesamt für Logistik und Mobilität,
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Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
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Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.