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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesnotarordnung (BNotO)
§ 49
Strafgerichtliche Verurteilung
Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.
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