zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesnotarordnung (BNotO)
§ 64b
Bestellung eines Vertreters
Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular