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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 35
Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.
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