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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 59p
Rechtsanwaltsgesellschaft
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen.
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