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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
§ 1
Grundsatz
Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.
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