(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 22 - 23)
Bezugslinie G 1
für Fahrzeuge, die auch im grenzüberschreitenden Verkehr
eingesetzt werden
Bild 1
| Unterer Teil der Bezugslinie siehe Bilder 2 und 3 | |
Bild 2
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge
(ausgenommen besetzte Personenwagen)
Bild 3
Bezugslinie für die unteren Teile besetzter Personenwagen