(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.
(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die
- 1.
nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und
- 2.
durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind,
- a)
Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder
- b)
die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.