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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
§ 22a
Übergangsvorschriften
Ansprüche nach § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, die den Berechtigten vor dem 31. Juli 1992 zustehen, können noch bis zum 31. Juli 1995 geltend gemacht werden.
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