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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
§ 17
Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren
Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
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