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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
§ 18
Entstehung der Steuer
Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
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