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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Höfeordnung (HöfeO)
§ 10
Vererbung nach allgemeinem Recht
Der Hof vererbt sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts, wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt ist.
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