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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
§ 7
Elektronische Führung des Handelsregisters
Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
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