zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Handelsgesetzbuch
§ 476
Reeder
Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular