(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
- 6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 8.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 9.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
- 10.
Warten von Betriebsmitteln,
- 11.
Steuerungstechnik,
- 12.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,
- 13.
Kundenorientierung,
- 14.
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 15.
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen,
- 16.
Instandhalten von technischen Systemen,
- 17.
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik,
- 18.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.